Überbrückungshilfe: OVG Münster schockt Deutschland - Zehntausende Rückforderungen drohen
34 Minuten
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Beschreibung
vor 1 Woche
Dennis Hillemann auf LinkedIn:
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Kontaktdaten Dennls Hillemann:
Rechtsanwalt Dennis Hillemann
c/o Rechtsanwälte Advant Beiten
Neuer Wall 72
20354 Hamburg
E-Mail: dennis.hillemann@advant-beiten.com
www.advant-beiten.com;
Telefon +49.(0)40.68 87 45 - 132
In dieser Folge, die am 29.11.2025 erscheint, erklärt Dennis
Hillemann eine dramatische neue Entscheidung des OVG Münster
In dieser Podcast-Folge bespreche ich eine wegweisende
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 25. August
2025 (Aktenzeichen 4 A 1555/23), die für tausende Unternehmen in
Nordrhein-Westfalen und möglicherweise bundesweit erhebliche
Konsequenzen haben könnte. Das Gericht hat die Rückforderung von
November- und Dezemberhilfen bestätigt und dabei eine
bemerkenswerte Begründung gewählt: Die Bewilligung war nicht nur
wegen falscher Angaben rechtswidrig, sondern verstieß auch gegen
EU-Beihilferecht.
Der Sachverhalt
Ein selbstständiger Gewerbetreibender hatte im Jahr 2013 ein
Gewerbe mit der Bezeichnung „Eventorganisation" angemeldet. Seine
Tätigkeit bestand darin, Eintrittskarten und Einlasstickets für
Konzerte, Sportveranstaltungen und Kulturveranstaltungen zu
vertreiben. Er kaufte diese Tickets im eigenen Namen und auf
eigene Rechnung ein und verkaufte sie an Endkunden weiter.
Als im Herbst 2020 die Infektionen mit dem Coronavirus erneut
exponentiell anstiegen und Bund und Länder im Beschluss vom 28.
Oktober 2020 weitreichende Schließungen beschlossen, beantragte
der Kläger sowohl November- als auch Dezemberhilfen. Er gab dabei
an, indirekt betroffen zu sein, also nachweislich und regelmäßig
mindestens 80 Prozent seiner Umsätze mit direkt von
Betriebsschließungen betroffenen Unternehmen zu erzielen. Später
erklärte er im Verwaltungsverfahren, er sei sogar direkt
betroffen, weil er seinen Betrieb aufgrund der
Schließungsanordnungen habe einstellen müssen.
Die Bezirksregierung bewilligte daraufhin Abschlagszahlungen in
Höhe von 50.000 Euro für die Novemberhilfe und 3.415,38 Euro für
die Dezemberhilfe. Allein für November 2020 war dem Kläger wegen
außerordentlich hoher Umsätze im November 2019 von
durchschnittlich täglich über 9.300 Euro eine Novemberhilfe in
Höhe von über 200.000 Euro bewilligt worden. Seine tatsächlichen
Gesamtkosten im November 2020 betrugen jedoch nur gut 2.700 Euro.
Nach einer Überprüfung nahm die Bezirksregierung die
Bewilligungsbescheide zurück und forderte die gezahlten Beträge
zurück. Der Kläger klagte dagegen. Das Verwaltungsgericht
Gelsenkirchen gab ihm mit Urteil vom 25. Juli 2023 (Aktenzeichen
19 K 1492/22) zunächst recht und hob die Rücknahmebescheide auf.
Die Bezirksregierung legte Berufung ein.
Die Entscheidung des OVG Münster
Das Oberverwaltungsgericht Münster hob das erstinstanzliche
Urteil auf und wies die Klage ab. Die Rücknahmebescheide sind
rechtmäßig.
Das Gericht stützt seine Entscheidung auf zwei Säulen. Zum einen
waren die Angaben des Klägers im Antragsverfahren in wesentlicher
Beziehung unrichtig. Er war weder direkt noch indirekt im Sinne
der Förderrichtlinien betroffen. Der Verkauf von
Veranstaltungstickets über das Internet musste nicht wegen des
Beschlusses vom 28. Oktober 2020 eingestellt werden. Tickets für
langfristig geplante Veranstaltungen durften auch während des
Lockdowns verkauft werden. Der Kläger hat auch tatsächlich im
Dezember 2020 noch Umsätze durch Ticketverkäufe erzielt.
Auch die Voraussetzung der indirekten Betroffenheit war nicht
erfüllt. Der Kläger erzielte seine Umsätze gerade nicht mit
direkt betroffenen Unternehmen, sondern mit Endkunden, die von
den Schließungsanordnungen nicht unmittelbar betroffen waren.
Zum anderen – und das ist die eigentlich brisante Begründung –
verstieß die Bewilligung gegen EU-Beihilferecht, konkret gegen
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