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  4. EuGH: Klarstellung zum Personenbezug von Informationen
Mit seinem Urteil vom 04.09.2025, Rs. C. 413/23 P, hat der
EuGH einen Meilenstein zur Bestimmung des Personenbezugs im
Datenschutzrecht gesetzt. Der EuGH erteilt dem absoluten bzw.
objektiven Ansatz zur Bestimmung des Personenbezugs eine klare
Absage. Es gilt damit der relative bzw. subjektive Ansatz zur
Bestimmung des Personenbezugs. Der EuGH befasst sich anhand
seiner Rechtsprechung seit 2016 mit Kriterien zur Bestimmung des
Personenbezugs. Diese Ausführungen müssen jedoch unter vertiefter
Berücksichtigung dieser Entscheidungen gelesen werden, um
Fehlinterpretationen zu vermeiden. Darüber hinaus befasst sich
der EuGH auch mit der Frage, ob die betroffenen Personen
(dennoch) über potentielle Empfänger informiert werden müssen,
auch wenn die Information für diese nicht personenbezogen ist.

Der Podcast arbeitet die wesentlichen Aussagen des Urteils des
EuGH vom 04.09.2025, Rs. C. 413/23 P, heraus, stellt sie in
den Kontext der bisherigen Rechtsprechung und wirft einen Blick
auf die Auswirkungen für Auftragsverhältnisse (bspw. der Nutzung
von Cloud Services), den Drittlandtransfer und die Bewertung des
Einsatzes von KI.

 Stets online verfügbar: Kommentierungen,
Vertragsmuster,topaktuelle Informationen und Rechtsprechung im
Beratermodul IT-Recht. 4 Wochen gratis nutzen! ottosc.hm/bmitr
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„EuGH: Klarstellung zum Personenbezug von Informationen“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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