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Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschied über den Fall einer
Arbeitnehmerin, der ihr Arbeitsverhältnis durch den
Geschäftsführer unzumutbar gemacht wurde (Urteil vom 09.07.2025,
Az.: 4 SLa 97/25).

Der Sachverhalt: Die Klägerin war seit 2019
als Arbeitnehmerin in einem Unternehmen tätig. Ab Februar 2024
erhielt sie eine Vielzahl von beleidigenden, sexuell
anzüglichen und drohenden WhatsApp-Nachrichten von
ihrem Geschäftsführer. Die Nachrichten enthielten unter anderem:

Aufforderungen, „nichts unter dem Rock anzuziehen“.

Beleidigungen wie „dumme Frau“ und „hässliche Fresse“.

Drohungen mit willkürlichen Gehaltskürzungen und Kündigung.

Nachdem die Arbeitnehmerin ein privates Treffen ablehnte, wurde
ihr das Arbeitsverhältnis von der Beklagten gekündigt. Die
Arbeitnehmerin erhob Kündigungsschutzklage und beantragte
hilfsweise die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie eine
Abfindung, da ihr die Fortsetzung wegen der
Vorfälle unzumutbar sei. Die Beklagte
argumentierte, die Nachrichten seien Teil einer
„freundschaftlich-flirtenden“ Kommunikation gewesen und das
Verhalten der Klägerin sei widersprüchlich.

Das LAG Köln wies die Berufung der Beklagten zurück und
bestätigte die Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Das Gericht sah die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als
unzumutbar an. Die WhatsApp-Nachrichten seien kein „Spaß“,
sondern ein Machtmissbrauch des
Geschäftsführers. Das Gericht betonte, dass für eine
Unzumutbarkeit keine Kündigungsgründe im Sinne des § 626 BGB
(Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund) erforderlich seien. Es
reiche aus, dass dem Arbeitnehmer die weitere Zusammenarbeit
nicht mehr zugemutet werden könne. Eine Entschuldigung sei nicht
ausreichend, da die Kündigung direkt darauf folgte.

Das Gericht legte eine Abfindung in Höhe
von 68.153,80 € brutto fest. Dies
entspricht einem Ansatz von „2 Gehältern pro Beschäftigungsjahr“,
der aufgrund mehrerer Faktoren deutlich erhöht wurde:

Grobe Sozialwidrigkeit der Kündigung.

Erhebliche Herabwürdigung und
Beleidigungen.

Psychische Folgen (PTBS) bei der
Klägerin.

Vorsätzliche Verursachung der Situation durch den
Geschäftsführer.

Das Gericht stellte klar, dass die Abfindung in diesem Fall auch
eine „Genugtuungsfunktion“ habe,
ähnlich einem Schmerzensgeld bei einer
Persönlichkeitsrechtsverletzung.

Artikel:

1. ⁠⁠ ⁠Eigenkündigung und Schadenersatz⁠

2. ⁠Kündigung und Kündigungsschutz⁠

3. ⁠Abfindung -was man wissen sollte!⁠

Homepage:

⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin im Prenzlauer
Berg⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠

Rechtsanwalt Andreas Martin | Fachanwalt für Arbeitsrecht

Storkower Straße 139 b, 10407 Berlin

E-Mail: info@rechtsanwalt-arbeitsrecht-in-berlin.de

Telefon: 030 74923060

Fax: 030 74923818

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„Urteil: € 70.000 an Abfindung bei Kündigung wegen Belästigung“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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