BGE 69 I 61 - Marisa
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Beschreibung
vor 5 Monaten
31. Januar 1943: Der F. Moser ist überglücklich. Er ist soeben
Vater von einem Mädchen geworden. Die Eltern entscheiden, dass
ihre neugeborene Tochter «Marisa Christine» heissen soll. Zu
ihrer grossen Überraschung verweigert jedoch das Zivilstandsamt
Solothurn die Eintragung des Vornamens «Marisa», weil es sich
dabei um eine Namensverstümmelung handle. Das Ehepaar Moser ist
mit dieser Einschätzung überhaupt nicht einverstanden und zieht
den Fall ans Bundesgericht weiter.
Es soll nicht das letzte Mal bleiben, dass sich das Bundesgericht
mit - zuweilen auch kuriosen - Vornamen auseinandersetzen muss.
Und darf auch ein Mädchen «Andrea» heissen oder ist dieser
Vorname dem männlichen Geschlecht vorbehalten? Diese Frage
beschäftigt das Bundesgericht in BGE 82 I 32 aus dem Jahr 1956.
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