T 1691/22 - E-Zigarette (Verspätung / Zwischenverallgemeinerung)

T 1691/22 - E-Zigarette (Verspätung / Zwischenverallgemeinerung)

Verspätetes Vorbringen im Einspruchsverfahren (R 116 EPÜ) / Verspätetes Vorbringen im Beschwerdeverfahren (Art 12 & Art 13 VOBK) / Zwischenverallgemeinerung (Art 123 (2) EPÜ)
25 Minuten

Beschreibung

vor 5 Monaten
In dieser Folge sprechen Lukas Fleischer und Fabian Haiböck über
die Entscheidung T 1691/22 einer Beschwerdekammer des Europäischen
Patentamts aus dem Jahr 2025, die eine Beschwerde gegen eine
Entscheidung einer Einspruchsabteilung zum Gegenstand hat.
Erfindung Die Erfindung betrifft eine elektronische
Verdampfungsvorrichtung (11), sprich eine E-Zigarette, die ein
Gehäuse, einen Zerstäuber (26), eine Liquid-Zufuhr (34) und einen
Kapillarpuffer (101) mit einem Dampfkanal (32) umfasst. Der
ursprüngliche Anspruch zielt dabei auf die Gestaltung des
Kapillarpuffers (101) ab. Da die Anmeldung auf einer chinesischen
Anmeldung basierte, waren in den abhängigen Ansprüchen keine
mehrfachen Rückbezüge enthalten, sprich die abhängigen Ansprüche 3
bis 14 waren nicht aufeinander rückbezogen, sondern nur auf
Anspruch 1 und/oder Anspruch 2. Verspätung im Einspruchsverfahren
Die Patentinhaberin legte während der mündlichen Verhandlung vor
der Einspruchsabteilung , sprich nach Ablauf der Frist für Eingaben
vor der mündlichen Verhandlung gemäß R 116 EPÜ, neue Hilfsanträge
vor, nachdem der bereits eingeschränkte Hauptantrag nicht
erfolgreich war. Mehrere Hilfsanträge wurden von der
Einspruchsabteilung wegen Verspätung nicht zum Verfahren
zugelassen, wobei insbesondere Probleme mit
Zwischenverallgemeinerungen und nicht ausreichender Stützung der
Änderungen als Gründe angeführt wurden. Hilfsantrag 4 wurde zum
Verfahren zugelassen und als gewährbar erachtet. Verspätung im
Beschwerdeverfahren Die Patentinhaberin versuchte im
Beschwerdeverfahren einen Hilfsantrag ins Verfahren zu bringen, der
bereits von der Einspruchsabteilung nicht zugelassen wurde. Die
Beschwerdekammer muss in diesem Fall gemäß Art 12 (6) der
Verfahrensordnung der Beschwerdekammern (VOBK) lediglich
überprüfen, ob die Einspruchsabteilung ihr Ermessen korrekt
ausgeübt hatte. Dies wurde bestätigt und dieser Hilfsantrag nicht
zum Verfahren zugelassen. Weiters wurden Hilfsanträge eingereicht,
die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgelegt wurden und somit
Änderungen im Sinne der VOBK darstellen. Die Beschwerdekammer
prüfte die Zulässigkeit der Änderungen basierend auf Art 12 (4)
VOBK, wobei insbesondere die Grundlage der Änderungen und die
Gründe für die Änderung von der Patentinhaberin anzugeben sind. Bei
der Ausübung des Ermessens hat die Beschwerdekammer die Komplexität
der Änderung, die Eignung zur Ausräumung von Mängeln und die
Verfahrensökonomie zu berücksichtigen. Weiters wurden die
Änderungen basierend auf Art 12 (6) VOBK geprüft, nämlich
dahingehend, ob die Änderungen bereits vor der ersten Instanz
eingereicht werden hätten müssen. Die Beschwerdekammer kam zur
Auffassung, dass die Hilfsanträge 1 bis 3 als verspätet nicht zum
Verfahren zugelassen werden, wobei beide Rechtsgrundlagen angegeben
wurden. Im Rahmen der Diskussion des Hilfsantrags 4, der von der
Einspruchsabteilung aufrecht erhalten wurde, während der mündlichen
Verhandlung vor der Beschwerdekammer, machte die Einsprechende
erstmals einen Einwand basierend auf Art 123 (2) EPÜ geltend.
Dieser Einwand wurde basierend auf Art 13 (2) VOBK nicht zum
Verfahren zugelassen, nachdem der Einwand erst nach der Ladung zur
mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde und keine
außergewöhnlichen Umstände vorlagen. Ausgang des Verfahrens Die
Beschwerdekammer bestätigte die Entscheidung der
Einspruchsabteilung und das Streitpatent wurde im Umfang des
Hilfsantrags 4 aufrecht erhalten.

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