Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Folge 9)
15 Minuten
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Beschreibung
vor 6 Monaten
In dieser Folge diskutieren Armin und Jörg die rechtlichen
Rahmenbedingungen rund um das Thema Arbeitsunfähigkeit.
Zentrale
Unterscheidung: Meldepflicht und Nachweispflicht.
Arbeitnehmer müssen ihre Arbeitsunfähigkeit unverzüglich,
also vor Arbeitsbeginn, mitteilen – unabhängig davon, wann
die ärztliche Bescheinigung fällig ist.
Laut §5 Absatz 1 EFZG muss
die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) spätestens am
vierten Krankheitstag vorliegen. Weniger bekannt ist, dass
Arbeitgeber auch ohne konkreten Anlass berechtigt sind,
die AU bereits ab dem ersten Tag zu verlangen –
individuell und ohne Mitbestimmungspflicht, solange dies nicht
diskriminierend geschieht.
Wird diese Verpflichtung jedoch regelhaft für mehrere
Mitarbeitende eingeführt – etwa für eine Abteilung oder den
ganzen Betrieb –, handelt es sich um eine Maßnahme
des Ordnungsverhaltens,
die mitbestimmungspflichtig ist (§87 Abs. 1 Nr. 1
BetrVG). Dies bestätigte das Bundesarbeitsgericht in einer
Entscheidung vom 15. November 2022 (Az. 1 ABR 5/22).
Arbeitgeber sollten daher klar differenzieren: Individuelle
Anordnungen sind zulässig, kollektive
Regelungen erfordern die Einbindung des Betriebsrats.
Bei Verstößen gegen die Meldepflicht drohen arbeitsrechtliche
Konsequenzen: Abmahnungen, im Wiederholungsfall auch
Kündigung. Zudem kann der Arbeitgeber die Gehaltszahlung
zurückbehalten, wenn keine rechtzeitige Krankmeldung oder AU
erfolgt.
Fazit: Klare Kommunikation, Kenntnis der rechtlichen Grundlagen
und das Beachten der Mitbestimmungsrechte sind entscheidend, um
Konflikte zu vermeiden und rechtssicher zu handeln.
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