Beschreibung

vor 5 Monaten

Rückzahlung von Studiengebühren über rund € 10.000





LAG Mecklenburg-Vorpommern – Urteil vom 25.02.2025 – 5 SLa 104/24








Eine angehende Physiotherapeutin (Beklagte) absolvierte ab 2019
ein Studium an einer privaten Hochschule. Der Kläger, ein
Praxisinhaber, finanzierte die Studienbeiträge aufgrund einer
Kooperationsvereinbarung und
einer Studienfinanzierungsvereinbarung mit der
Beklagten. Diese sah vor, dass die Studienkosten in Höhe von
insgesamt 10.775 € zurückzuzahlen
seien, wenn:





Das Landesarbeitsgericht wies die
Berufung zurück. Die Rückzahlungsklausel ist nach §
307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam







Die Rückzahlungspflicht greift auch
dann, wenn die Beklagte das Angebot
aus nicht von ihr zu vertretenden
Gründen (z. B. gesundheitlich, familiär)
ablehnt.








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