T 493/23 - Gewinderohrverbindung (Zwischenverallgemeinerung / Anwendung G 1/15)
Zwischenverallgemeinerung: Art 123 (2) und Prioritätsverlust /
Versuch der Argumentation vonTeilprioritäten nach G 1/15 zur
Abgrenzung von einem älteren Recht
21 Minuten
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Beschreibung
vor 6 Monaten
In dieser Folge sprechen Michael Stadler und Lukas Fleischer über
die Entscheidung T 493/23 einer Beschwerdekammer des Europäischen
Patentamts aus dem Jahr 2025, die eine Beschwerde gegen eine
Entscheidung einer Einspruchsabteilung zum Gegenstand hat. Die
Erfindung stammt aus dem Bereich der Rohölbohrtechnik der
Rohölbohrtechnik und betrifft die Verbindung zweier Rohre mittels
einer Gewindehülse. Konkret ist die geometrische Form der
Außengewinde der Rohrenden und der Innengewinde der Hülse
beansprucht, wobei die Gewindenuten der Gewinde abschnittsweise
eine variable Breite aufweisen. Das soll eine verbesserte
Drehmomentübertragung gewährleisten. In der Entscheidung werden
zwei unterschiedliche Aspekte von Zwischenverallgemeinerungen
diskutiert: Einerseits eine Zwischenverallgemeinerung gegenüber der
Prioritätsanmeldung, was gemäß der Entscheidung G 2/98 zu einem
Prioritätsverlust führt, sodass ein eigenes älteres Recht zum Stand
der Technik nach Art 54 (3) EPÜ wurde und neuheitsschädlich war.
Andererseits wurde eine Zwischenverallgemeinerung der erteilten
bzw. im Einspruchs-Beschwerde-Verfahren geänderten Fassung
gegenüber der ursprünglich eingereichten Fassung behandelt, was ein
klassisches Art 123 (2) EPÜ Problem darstellt. Ein interessanter
Teilaspekt betrifft den Versuch der Anwendung der Entscheidung G
1/15 (diskutiert in Folge 8 und Folge 9 dieser Staffel des
Podcasts): Die Patentinhaberin versuchte die Nichtaufnahme eines
Teilmerkmals aus der Beschreibung in Form eines artifiziellen
generischen ODER Anspruchs darzustellen, um sich gegenüber dem
älteren Recht abzugrenzen. Die Kammer ließ dies jedoch nicht zu, da
es kein entsprechendes Merkmal in den Ansprüchen gab, die eine
Abstrahierung erlaubt hätten (bei der G 1/15 war das später
verallgemeinerte Merkmal bereits in den Ansprüchen der
Prioritätsanmeldung vorhanden). Als Denkanstoß wird kurz
andiskutiert, ob - anstatt sich auf eine Teilpriorität im Sinne der
G 1/15 zu berufen - nicht auch ein Disclaimer im Sinne der G 1/03
(diskutiert in Folge 17 und Folge 18 dieser Staffel des Podcasts)
möglich gewesen wäre, um sich gegenüber dem älteren Recht
abzugrenzen. Im Endeffekt wurde eine Fassung der Ansprüche von der
Patentinhaberin ins Verfahren eingeführt, dass die Priorität gültig
beanspruchte und keine Zwischenverallgemeinerung enthielt. Nachdem
dieser Anspruch für neu und erfinderisch befunden wurde, wurde das
Patent in beschränktem Umfang aufrecht erhalten.
die Entscheidung T 493/23 einer Beschwerdekammer des Europäischen
Patentamts aus dem Jahr 2025, die eine Beschwerde gegen eine
Entscheidung einer Einspruchsabteilung zum Gegenstand hat. Die
Erfindung stammt aus dem Bereich der Rohölbohrtechnik der
Rohölbohrtechnik und betrifft die Verbindung zweier Rohre mittels
einer Gewindehülse. Konkret ist die geometrische Form der
Außengewinde der Rohrenden und der Innengewinde der Hülse
beansprucht, wobei die Gewindenuten der Gewinde abschnittsweise
eine variable Breite aufweisen. Das soll eine verbesserte
Drehmomentübertragung gewährleisten. In der Entscheidung werden
zwei unterschiedliche Aspekte von Zwischenverallgemeinerungen
diskutiert: Einerseits eine Zwischenverallgemeinerung gegenüber der
Prioritätsanmeldung, was gemäß der Entscheidung G 2/98 zu einem
Prioritätsverlust führt, sodass ein eigenes älteres Recht zum Stand
der Technik nach Art 54 (3) EPÜ wurde und neuheitsschädlich war.
Andererseits wurde eine Zwischenverallgemeinerung der erteilten
bzw. im Einspruchs-Beschwerde-Verfahren geänderten Fassung
gegenüber der ursprünglich eingereichten Fassung behandelt, was ein
klassisches Art 123 (2) EPÜ Problem darstellt. Ein interessanter
Teilaspekt betrifft den Versuch der Anwendung der Entscheidung G
1/15 (diskutiert in Folge 8 und Folge 9 dieser Staffel des
Podcasts): Die Patentinhaberin versuchte die Nichtaufnahme eines
Teilmerkmals aus der Beschreibung in Form eines artifiziellen
generischen ODER Anspruchs darzustellen, um sich gegenüber dem
älteren Recht abzugrenzen. Die Kammer ließ dies jedoch nicht zu, da
es kein entsprechendes Merkmal in den Ansprüchen gab, die eine
Abstrahierung erlaubt hätten (bei der G 1/15 war das später
verallgemeinerte Merkmal bereits in den Ansprüchen der
Prioritätsanmeldung vorhanden). Als Denkanstoß wird kurz
andiskutiert, ob - anstatt sich auf eine Teilpriorität im Sinne der
G 1/15 zu berufen - nicht auch ein Disclaimer im Sinne der G 1/03
(diskutiert in Folge 17 und Folge 18 dieser Staffel des Podcasts)
möglich gewesen wäre, um sich gegenüber dem älteren Recht
abzugrenzen. Im Endeffekt wurde eine Fassung der Ansprüche von der
Patentinhaberin ins Verfahren eingeführt, dass die Priorität gültig
beanspruchte und keine Zwischenverallgemeinerung enthielt. Nachdem
dieser Anspruch für neu und erfinderisch befunden wurde, wurde das
Patent in beschränktem Umfang aufrecht erhalten.
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