Beschreibung

vor 6 Monaten

Ein Arbeitnehmer verlangte Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1
DSGVO, weil sein Arbeitgeber personenbezogene Daten konzernintern
weitergegeben hatte.


Anlass war ein konzernweites Testprojekt für die cloudbasierte
Personalverwaltungssoftware „Workday“.


Laut Betriebsvereinbarung durfte der Arbeitgeber bestimmte Daten,
etwa Name, Eintrittsdatum, Arbeitsort und dienstliche
Kontaktdaten, an die Konzernobergesellschaft übermitteln.





Tatsächlich übermittelte die Beklagte darüber hinaus weitere
personenbezogene Daten des Klägers,
nämlich Gehaltsinformationen, die private
Wohnanschrift, das Geburtsdatum, den Familienstand, die
Sozialversicherungsnummer und die Steuer-ID.





Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. Mai 2025 – 8 AZR 209/21





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