G 1/03 - "Disclaimer" - Vorlagefrage
Zulässigkeit von nicht offenbarten ("undisclosed") Disclaimern zur
Abgrenzung von zufälligen Vorveröffentlichungen und älteren Rechten
17 Minuten
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Beschreibung
vor 6 Monaten
In dieser Folge sprechen Lukas Fleischer und Michael Stadler über
die verbundenen Entscheidungen G 1/03 und G 2/03 der Großen
Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts aus dem Jahr 2004, die
unter dem Schlagwort "Disclaimer" bekannt geworden ist. Diese
Entscheidungen beschäftigen sich mit der Frage ob und vor welchem
rechtlichen Hintergrund nicht ursprungsoffenbarte Disclaimer,
sogenannte "undisclosed diclaimer", zulässig sind. erster
Vorlagefall: beschichtetes Glassubstrat Die dem ersten Vorlagefall
zugrunde liegende Erfindung betrifft ein mit einem Metallfilm und
einer Schutzschicht beschichtetes Glassubstrat, wobei die
Beschichtung dazu dient, eine hohe Temperaturbeständigkeit ohne
Verlust der optischen Eigenschaften zu erreichen. Im
Einspruchsverfahren wurde ein Stand der Technik Dokument
herangezogen, das metallische Beschichtungen offenbarte, deren
Zusammensetzung unter den Anspruch fielen, obwohl die
Beschichtungen auf einem Glassubstrat aufgebracht waren, um eine
Goldfärbung mit möglichst günstigen Materialien zu erreichen. Der
Patentinhaber versuchte sich dadurch abzugrenzen, dass er einen
nicht ursprungsoffenbarten Disclaimer einführte, um genau die
vorgehaltenen neuheitsschädlichen Kombinationen aus dem Stand der
Technik auszuschließen. Dabei berief er sich auf das in der
Rechtsprechung geschaffene Rechtsinstitut der "zufälligen
Vorveröffentlichung". Im Beschwerdeverfahren wurde die
grundsätzliche Zulässigkeit der undisclosed Disclaimer im Lichte
der unterschiedlichen Rechtsprechungslinien, insbesondere im
Hinblick auf die Problematik mit Art 123 EPÜ, in Frage gestellt,
was zur ersten Vorlage führte. zweiter Vorlagefall: HIV-Test Dem
zweiten Vorlagefall liegt ein Test zur Erkennung von AIDS-bezogenen
Krankheiten, konkret die Verwendung synthetischer Peptide zur
Virus- oder Antikörperdetektion, als Erfindung zugrunde. Im
Einspruchsverfahren wurde ein älteres Recht, also Stand der Technik
nach Art 54 (3) EPÜ, eingeführt, das neuheitsschädlich für das
erteilte Patent war. Auch hier versuchte sich der Patentinhaber
durch nicht ursprungsoffenbarte Disclaimer von dieser
Vorveröffentlichung abzugrenzen. Da bereits die Vorlagefragen aus
dem ersten Fall bekannt waren, ergänzte die hier vorlegende
Beschwerdekammer lediglich die zusätzliche Frage, ob ein nicht
ursprungsoffenbarter Disclaimer zur Abgrenzung von einem älteren
Recht zulässig ist.
die verbundenen Entscheidungen G 1/03 und G 2/03 der Großen
Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts aus dem Jahr 2004, die
unter dem Schlagwort "Disclaimer" bekannt geworden ist. Diese
Entscheidungen beschäftigen sich mit der Frage ob und vor welchem
rechtlichen Hintergrund nicht ursprungsoffenbarte Disclaimer,
sogenannte "undisclosed diclaimer", zulässig sind. erster
Vorlagefall: beschichtetes Glassubstrat Die dem ersten Vorlagefall
zugrunde liegende Erfindung betrifft ein mit einem Metallfilm und
einer Schutzschicht beschichtetes Glassubstrat, wobei die
Beschichtung dazu dient, eine hohe Temperaturbeständigkeit ohne
Verlust der optischen Eigenschaften zu erreichen. Im
Einspruchsverfahren wurde ein Stand der Technik Dokument
herangezogen, das metallische Beschichtungen offenbarte, deren
Zusammensetzung unter den Anspruch fielen, obwohl die
Beschichtungen auf einem Glassubstrat aufgebracht waren, um eine
Goldfärbung mit möglichst günstigen Materialien zu erreichen. Der
Patentinhaber versuchte sich dadurch abzugrenzen, dass er einen
nicht ursprungsoffenbarten Disclaimer einführte, um genau die
vorgehaltenen neuheitsschädlichen Kombinationen aus dem Stand der
Technik auszuschließen. Dabei berief er sich auf das in der
Rechtsprechung geschaffene Rechtsinstitut der "zufälligen
Vorveröffentlichung". Im Beschwerdeverfahren wurde die
grundsätzliche Zulässigkeit der undisclosed Disclaimer im Lichte
der unterschiedlichen Rechtsprechungslinien, insbesondere im
Hinblick auf die Problematik mit Art 123 EPÜ, in Frage gestellt,
was zur ersten Vorlage führte. zweiter Vorlagefall: HIV-Test Dem
zweiten Vorlagefall liegt ein Test zur Erkennung von AIDS-bezogenen
Krankheiten, konkret die Verwendung synthetischer Peptide zur
Virus- oder Antikörperdetektion, als Erfindung zugrunde. Im
Einspruchsverfahren wurde ein älteres Recht, also Stand der Technik
nach Art 54 (3) EPÜ, eingeführt, das neuheitsschädlich für das
erteilte Patent war. Auch hier versuchte sich der Patentinhaber
durch nicht ursprungsoffenbarte Disclaimer von dieser
Vorveröffentlichung abzugrenzen. Da bereits die Vorlagefragen aus
dem ersten Fall bekannt waren, ergänzte die hier vorlegende
Beschwerdekammer lediglich die zusätzliche Frage, ob ein nicht
ursprungsoffenbarter Disclaimer zur Abgrenzung von einem älteren
Recht zulässig ist.
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