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Urteil vom 3. April 2025 – 2 AZR 156/24

Sachverhalt

Kündigung durch Arbeitgeberin:

Ordentliche Kündigung zum 30. Juni
2022, Zugang des Kündigungsschreibens
am 14. Mai 2022.

Schwangerschaft der Klägerin:

Laut Mutterpass Beginn der Schwangerschaft
am 28. April 2022 (gerechnet vom
voraussichtlichen Geburtstermin 2. Februar 2023 zurück).

Schwangerschaftstest:

29. Mai 2022 – positives Ergebnis.
Klägerin bemüht sich unmittelbar um einen Arzttermin.

Frauenarzttermin:

17. Juni 2022 – ärztlich bestätigte
Schwangerschaft (SSW 7+1).

Klageerhebung:

Kündigungsschutzklage und Antrag auf nachträgliche Zulassung
am 13. Juni 2022.

Einreichung ärztliches Attest:

21. Juni 2022 beim Arbeitsgericht.

§ 4 Satz 1 KSchG:

Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei
Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben
werden.

Fristbeginn: 14. Mai 2022,
Fristende: 7. Juni 2022

§ 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG:

Nachträgliche Zulassung ist möglich, wenn die
Klägerin schuldlos erst nach Ablauf der
Frist von der Schwangerschaft Kenntnis erlangt.

Die Klägerin hat die Klage nicht innerhalb der
regulären Klagefrist (§ 4 Satz 1 KSchG)
erhoben.

Fristende war der 7. Juni 2022,
Klageeinreichung aber erst am 13. Juni
2022.

Die Voraussetzungen für eine nachträgliche
Klagezulassung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG) sind
erfüllt:

Die Klägerin
wusste schuldlos nicht, dass
sie bereits zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs schwanger
war.

Der Schwangerschaftstest am 29. Mai
2022 vermittelte nur
eine Verdachtsdiagnose, nicht die
gesicherte Kenntnis.

Positive Kenntnis erlangte sie erst
durch die ärztliche Untersuchung am 17. Juni
2022.

Der Antrag auf nachträgliche Zulassung
wurde zeitnah mit der Klage
am 13. Juni 2022 gestellt,
also noch vor der ärztlichen
Bestätigung, was aus Sicht des BAG unschädlich
war.

Die Kündigung ist gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1
MuSchG unwirksam, da die
Klägerin zum Kündigungszeitpunkt
schwanger war.

Die Unwirksamkeit wird nicht
fingiert durch § 7 KSchG, weil die verspätete
Klage nachträglich zugelassen wurde.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 3.
April 2025 – 2 AZR 156/24)Rechtlicher RahmenZentrale
Feststellungen des BAG

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