Drohenpodcast Folge 3: Keine (Panorama-) Freiheit für die Drohne

Drohenpodcast Folge 3: Keine (Panorama-) Freiheit für die Drohne

9 Minuten

Beschreibung

vor 10 Monaten

Und wo andere Drohnenpiloten Spaß am Fliegen haben, da habe ich
den Endgegner im Blick: Fliegen 100% nach den rechtlichen
Vorgaben. Ihr denkt, das geht doch gar nicht? Aber die Geschichte
ist wahr. Meine Mission ist es hier auf dem Kanal zu zeigen:
rechtlich sauber fliegen geht. So weh es auch tun mag.


Das Urheberrecht kann Fluch und Segen zugleich sein. Bietet es
doch Künstlern die Möglichkeit, aus ihrer Kunst auch etwas Geld
zu machen. Wer hingegen das Werk für eigene Zwecke verwenden
möchte, fühlt sich gemaßregelt und drangsaliert. Immer wieder
soll es noch Menschen geben, die Fotos aus dem Internet ziehen,
selbst veröffentlichen und sich dann wundern, wenn sie Post vom
Anwalt bekommen. Und überliefert ist die Geschichte einer
Schulklasse, die nach der Rückkehr von der Klassenfahrt nach
Paris ebensolche unliebsame Post erhalten habe. Und das nur, weil
sie Fotos vom Eiffelturm auf die Homepage gepackt hatten? Kann
das sein?


Ja, kann es. Der Eiffelturm ist unzweifelhaft ein besonderes
Bauwerk. Solche aufwändigen und künstlerischen Gebäude sind
Baukunstwerke und damit urheberrechtlich geschützt. Gut für die
Schulklasse, dass der Erbauer Gustav Eiffel lang genug tot ist,
dass er noch Urheberrecht geltend machen könnte. Schlecht für die
Klasse, dass sie den Eiffelturm nachts aufgenommen hat und die
Beleuchtung ein eigenes Kunstwerk ist, dessen Erschaffer
wahrscheinlich noch lebt.


Hätte das auch beim Gemeindehaus von Quickborn passieren können?
Nein! Denn im Gegensatz zu Frankreich haben wir in Deutschland
ein recht weitgehendes Recht der Panoramafreiheit. Konkret steht
in § 59 Abs. 1 Urhebergesetz: „Zulässig ist, Werke, die sich
bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden,
mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch
Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich
wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur
auf die äußere Ansicht.“ Nach § 63 UrhG sollte dazu zwar auch
noch die Quelle des Werks angegeben werden. Aber immerhin. Was
ist von öffentlichem Grund aus sehen kann, das darf ich auch
fotografieren und die Fotos sogar veröffentlichen. Das Werk muss
dabei nicht einmal selbst auf öffentlichem Grund stehen. Über
Hecken fotografieren ist übrigens nicht, zumindest nicht, wenn
ich dazu auf eine Leiter steigen muss.


Was lernen wir daraus? Am besten mit Schülern mit
Influencer-Ambitionen besser in Deutschland bleiben (oder in ein
Land mit Panoramafreiheit reisen, wie z. B. Österreich, wo sogar
Innenräume teilweise darunterfallen – was ist Deutschland nicht
der Fall ist). Aber was lernen wir als Drohnenpilot daraus?


Klare Antwort: nichts! Langezeit gab es durchaus die beliebte und
teilweise gerichtlich gestützte Ansicht, dass doch auch der
Luftraum frei sei und daher dort nichts anderes als die
Panoramafreiheit gelten dürfe. Reinhard Mey darf sich nicht
geirrt haben. Über den Wolken sollte die Freiheit grenzenlos
sein. Naja, das war sie natürlich seit Einführung der
Luftverkehrsgesetze schon lange nicht mehr. Aber grenzenlos
fotografieren wird man doch noch dürfen? Naja, das dufte man
schon seit Bestehen der Datenschutzgesetze nicht. Aber wenn etwas
ein schönes Panorama bietet, dann doch wohl der Blick von einer
Drohne aus. Das ist doch der Inbegriff der Panoramafreiheit.


Das sah im Oktober 2024 der Bundesgerichtshof so gar nicht. Zu
seinem Urteil (Az. I ZR 67/23) steht gleich am Anfang der
Pressemitteilung: „Der unter anderem für das Urheberrecht
zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden,
dass unter Zuhilfenahme einer Drohne gefertigte Luftbildaufnahmen
von urheberrechtlich geschützten Werken nicht der
Panoramafreiheit unterfallen.“ Rumms. Da kann Reinhard Mey die
Kamera sofort wieder einpacken. Abgestellt wird darauf, dass die
Panoramafreiheit auf dem von der Allgemeinheit wahrnehmbare
Straßen- und Landschaftsbild fußt. Da die Allgemeinheit in der
Regel beim Wochenendspaziergang nicht in die Luft geht, sollen
Verwertungsmöglichkeiten von oben beim Urheber verbleiben. Das
hatte man übrigens auch vorher schon für Blicke aus Hochhäusern
und von schon erwähnter Leiter entschieden.


Ein ganz klein wenig Hoffnung ziehen viel Kommentatoren daraus,
dass es in dem Urteil ja „nur“ um eine Kunstinstallation auf
einer Wiese geht und dass in dem Urteil nichts von Baukunstwerken
steht. Wann hat man als normaler Drohnenpilot schonmal ein echtes
aktuelles Kunstwerk umflogen? Schließlich ist es mit dem
Urheberrecht in Deutschland vorbei, wenn der Urheber 70 Jahre tot
ist. Viele Denkmäler etc. wären damit aus der Urheberrechtsfrage
raus. Aber § 59 Abs. 1 Urhebergesetz macht eben keine
Unterschiede zwischen Kunstinstallationen und Gebäuden. Bei denen
ist nur die Hoffnung, dass sie oftmals die notwendige
Schöpfungshöhe für den Schutz nicht erreichen. Das bedeutet, die
Rechte aus dem Urhebergesetz gibt es nur, wenn man da auch was
Besonderes fabriziert hat. Plattenbauten und einfaches Reihenhaus
gehören wohl nicht dazu. Aber wo ist die Grenze? Muss erst Banksy
kommen und was aufs Dach sprühen oder reicht eine kunstvoll
arrangierte Photovoltaik-Anlage? Hoffen wir mal, dass die, die
das BGH-Urteil nur auf Kunstinstallationen beziehen, Recht haben.
Denn sonst darf nur noch über Reihenhaussiedlungen von der Drohne
aus fotografiert werden (was natürlich auch nur geht, wenn die
Drohne unter 250g wiegt und alle in der Siedlung zugestimmt
haben. Aber das ist ein Thema einer anderen Folge von Spaß mit
Drohnenrecht.


Klargestellt sei an dieser Stelle jedoch nochmal, dass die oben
genannten urheberrechtlichen Normen nur beim Vervielfältigen,
Verbreiten und öffentlich Zugänglichmachen zur Anwendung kommen.
Werden die Aufnahmen nur für das private Album geschossen, muss
man sich zumindest zu diesem Thema im Urheberrecht keine Gedanken
machen. Es bleiben ja noch genügend Fallstricke aus den anderen
Rechtsgebieten …


Und Sie haben keinen Bock auf Drohnenaufnahmen von ihrem Haus?
Dann machen Sie es wie die Franzosen. Dauerhaft alle Lichter im
Takte von La Cucaracha flackern lassen und hoffen, dass das der
BGH in einigen Jahren als Kunst anerkennt.

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