Drohnenpodcast Folge 4: Am Anfang waren Luft und Gesetze

Drohnenpodcast Folge 4: Am Anfang waren Luft und Gesetze

10 Minuten

Beschreibung

vor 9 Monaten

Wenn mich jemand fragt, weshalb mich das Drohnenrecht so
fasziniert, dann könnte ich wie einst der große Bergsteiger
George Mallory antworten: „Weil es da ist.“ Okay, er hat seinen
Versuch den Mount Everest zu besteigen mit dem Leben bezahlt. So
weit müssen wir beim Erarbeiten des Drohnenrechts nun nicht
gegen. Aber man muss sich seine Gegner suchen und manchmal
erscheint mir das etwas zu sein, was bisher kaum einer
vollständig bestiegen bzw. durchdrungen hat. Es ist der Everest
der 1920er unter den Rechtsgebieten. Vielfältig in den
Herausforderungen, manchmal unmenschlich von den Gegebenheiten,
aber wenn man am Gipfel angekommen ist, dann hat die erreichte
Weisheit etwas Spirituelles. Schade nur, dass jeder, dem man von
dieser Leistung berichtet, nur mitleidig den Kopf schüttelt und
das Totschlagargument schlichtweg bringt: “Solange einen keiner
erwischt, ist doch alles gut.” Stimmt zwar, ist aber langweilig.


Hier soll es um alles gehen, was mit Drohnen und Recht zu tun
hat. Wir werden uns mit Zivilrecht, Luftverkehrsrecht,
Europarecht, Datenschutzrecht, Verwaltungsrecht,
Zertifizierungsrecht, Urheberrecht und Kunsturheberrecht
beschäftigen. Und damit, wo das alles (fast) keine Bedeutung hat.


I. Was ist eine Drohne?


Ein Drohne ist ein unbemanntes Luftfahrzeug (englisch auch
unmanned aerial vehicle, kurz UAV). Es gibt also keine Besatzung,
dafür aber eine Fernbedienung und/oder ggf. sogar eine Art
Künstliche Intelligenz, die die Steuerung anhand von Vorgaben
eines Piloten übernimmt.  Uns soll es dabei vor allem um die
Flugmodelle bzw. Multicopter gehen, wie sie u. a. von Firmen wie
DJI an Privatleute oder auch gewerbliche Betreiber verkauft
werden.


II. Entspannte Fälle


In zwei Fällen können wir hinsichtlich der Flut an gesetzlichen
Regelungen relativ entspannt sein:


1. Spielzeugdrohnen


Die meisten Regelungen, die einem den Spaß am Fliegen an vielen
Orten nehmen können, gelten nicht für Spielzeugdrohnen. Das sind
Drohnen im Sinne der EU-Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG, die
„ausschließlich oder nicht ausschließlich dazu bestimmt oder
gestaltet sind von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet
zu werden“. Sie dürften in der Regel unter 250g wiegen und keine
Sensoren oder Kamera an Bord haben … oder vielleicht doch? Die
Meinungen sind da nicht ganz eindeutig. Zumindest müssen
Spielzeugdrohnen eine CE-Kennzeichnung tragen und vom Hersteller
selbst als Spielzeug bezeichnet werden.


Im Gegensatz zu einigen Darstellungen im Internet sind
Spielzeugdrohnen nicht frei von allen Regelungen. Die Vorgaben in
der EU-Drohnenverordnung sind zwar nicht so streng, wie für
alles, was mit „ernsthaftem“ Drohnenfliegen zu tun hat. Aber die
grundlegenden Vorgaben, wie Fliegen nur in Sichtweite,
Maximalhöhe von 120 Metern oder auch Verbot des Überfliegens von
Menschenansammlungen gelten auch. Und sogar eine
Haftpflichtversicherung ist erforderlich. Denn § 43 Absatz 2
Luftverkehrsgesetz macht da keinen Unterschied zwischen Spielzeug
und Nicht-Spielzeug bei einem Luftfahrzeug. Gut, dass das in
vielen Haftpflichtversicherungen schon enthalten ist.
  


2. Im Innenraum


Entspannter ist das Fliegen mit Drohen in Innenräumen. Nun ja,
wer schonmal neudeutsch „indoor“ mit einer Drohne geflogen ist,
der weiß, dass Entspannung anders aussieht. Das fehlende GPS
irritiert Pilot wie Drohne und wird besonders spannend, wenn es
etwa in Fensternähe plötzlich doch wieder voll rein kickt.
Unerwartet automatisch eingeleitete Flugmanöver machen die
Steuerung zum echten Abenteuer. Erst recht, wenn die Drohne noch
in schattige bzw. dunkle Bereiche gerät und die optischen
Sensoren das Gefühl bekommen, sich endlich mal kreativ ausleben
zu dürfen. Kurz gesagt, das sollte man mal geübt haben. Rechtlich
hingegen ist das Fliegen in geschlossenen Räumen harmlos.
EU-Drohnenverordnungen und auch die deutsche
Luftverkehrs-Verordnung kommen nur zur Anwendung, wenn es um
Luftverkehr geht. Der Luftverkehr braucht jedoch offenen Himmel.
Wenn der jedoch von der Drohne wiederum leicht erreichbar ist, so
helfen einem die sonst so in der Gegend rumstehenden Wände und
Decken nichts mehr, dann greifen doch die Luftverkehrsregelungen.
Könnte also eine unkontrollierte Drohne den freien Luftraum
erreichen, dann bitte weiterlesen bzw. beim Podcast weiter hören.
Eindeutig ist somit das Fliegen in einem Stadion mit offenem Dach
kein Innenraum mehr. Auch weit offene Türen und Flügelfenster
können da schnell mal die Rechtsansichten kippen lassen.


Ganz frei von Pflichten ist der Pilot aber auch im Innenraum
nicht. Hier gelten natürlich die üblichen Gesetze, die verbieten,
anderen Menschen materiellen und/oder körperlichen Schaden
zuzufügen. Da greifen dann die normalen Haftungsregelungen. Und
natürlich hat der Herrscher über die Räumlichkeiten das Hausrecht
und darf darüber entscheiden, was dort so passiert.


III. Die in Brüssel/Berlin können mir doch gar nichts?


Die Idee für die Gestaltung von Gesetzen war mal, dass sie aus
sich heraus verständlich sind und jeder nach ihrer Lektüre weiß,
was er darf und was er lassen sollte. Und so klingt die Regelung
in § 950 BGB recht eindeutig: „Das Recht des Eigentümers eines
Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und
auf den Erdkörper unter der Oberfläche.“ Es lohnt sich aber noch
einen Satz weiter zu lesen: „Der Eigentümer kann jedoch
Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe
vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse
hat.“  Kurz gesagt, mir gehört zwar eigentlich auch der
Luftraum über und der Erdbereich unter meinem Grundstück, aber
sollte es überraschenderweise Gesetze geben, die das
einschränken, dann muss ich damit leben. Man ahnt schon, dass es
mit dem Wegezoll für Flugzeuge über meinem Grund und Boden nichts
wird. Es gibt gerade für die Luftfahrt natürlich
Sonderregelungen, die auch für Drohnen gelten. Und die gehen
meinen Eigentumsrechten vor. Ich kann somit nicht einmal ein
prinzipielles Überflugsverbot  für mein Grundstück
verhängen, egal ob für einen A380 oder eine DJI Mini. Zum Glück
müssen sich die Piloten von beiden Fluggeräten jedoch an eigene
Regeln halten, und die verbieten dem A380 das Fliegen knapp über
der Grasnarbe und der DJI Mini in vielen Fällen das Überfliegen
von Wohngebieten ohne Einwilligung der Eigentümer. Und da kann
ich mich dann doch gegen wehren. Aber dazu später mehr.


Was ich allerdings als Eigentümer in (fast) jedem Fall untersagen
kann, ist das Starten und Landen auf meinem Grundstück. Das ist
doch schonmal was.


IV. Drohnenrecht und die magischen vier


Es könnte so einfach sein, gäbe es nur ein Drohnengesetz. Wie
aber schon erwähnt, hat der Gott der Lüfte bzw. der Gesetzgeber
ein wenig mehr Kreativität walten lassen. Grob gesagt gibt es
vier Rechtsbereiche, die es zu beachten gilt:
EU-Drohnenverordnungen Deutsche Luftverkehrs-Verordnung
Datenschutzrecht inkl. Kunsturhebergesetz Eigentumsrechte /
öffentliches Recht für Start und Landung

Daneben gibt es noch einige weitere Rechtsbereiche, aber die
würden Sie zu diesem Zeitpunkt nur verunsichern … So müssen wir
uns im weiteren Verlauf Dank des BGH auch noch um das
Urheberrecht im Rahmen der Panoramafreiheit kümmern oder auch um
strafrechtliche Normen, spätestens wenn der Nachbar die Drohne
mit dem Schrotgewehr vom Himmel holt. Darf er das? Bleiben Sie
dran!     

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