Drohnenpodcast Folge 5: Alles kategorisch

Drohnenpodcast Folge 5: Alles kategorisch

10 Minuten

Beschreibung

vor 9 Monaten

V. EU-Drohnenverordnung: Eine Frage der Klasse


Eine EU-Drohnenverordnung Drohnenpiloten zu knechten, sie alle zu
finden, ins Dunkel zu treiben und ewig zu binden? Das wäre zu
schön, um wahr zu sein. In Wirklichkeit sind es schonmal zwei
EU-Verordnungen: 2019/945 und 2019/947 und die wurden nicht nur
immer mal wieder verändert, sondern auch durch andere Regelungen
ergänzt. Zumindest ist der Regelungsgehalt der beiden Normen klar
zu unterscheiden. Die 2019/945 regelt die Anforderungen an die
Konstruktion und Herstellung von Drohnen, die 2019/947 macht
Vorgaben für den Betrieb. Wer Hersteller ist, schaut in die 945,
wer abheben will, verinnerlicht vorher die 947. Allerdings
bedingt manchmal das eine das andere. Denn nicht mit allen
zugelassenen Drohnen darf man gleich fliegen. Daher lohnt es
sich, auch in die Einteilung der Drohnen einen Blick zu werfen.
Sie kaufen gerne Produkte, die möglichst hochwertige Bewertungen
haben, weil Sie sonst schließlich doppelt kaufen? Dann müssen Sie
bei Drohnen und ihrer C-Klassifizierung Ihr Weltbild etwas
zurechtrücken.


Doch kommen wir zunächst zu den Betriebskategorien. Sie sind der
Typ eher für die offene Beziehung? Dann ist das in der Regel der
richtige Weg. Es gibt die Kategorien „Offen“, „Speziell“ und
„Zulassungspflichtig“. Offen ist das, was zumindest (fast) alle
privaten Hobby-Piloten betrifft. Hier tummeln sich die üblichen
DJI-Drohnen mit Startmassen unter 25 Kilo, die in Sichtweite und
bis zu einer Höhe von 120 Metern geflogen werden dürfen und die
keine gefährlichen Güter transportieren oder gar Gegenstände
abwerfen.


Das ist Ihnen zu popelig? Sie sind der Typ für weite Flüge,
Transporte von Messersets und Abwurf von Flugblättern mit Werbung
für Ihre Drohnenfotoseite? Dann ab in die spezielle Kategorie.
Aber dann lieben Sie es auch Risikobewertungen zu verfassen und
örtlich zuständige Luftfahrtbehörden um Genehmigung zu bitten.


Das ist Ihnen immer noch zu mainstreamig? Sie wollen den
richtigen Kitzel? Dann hätte wir da was für Sie: Die
Betriebskategorie „zulassungspflichtig“. Da geht es ab … denn Sie
fliegen gern mal über Rosenmontag-Umzüge (Menschenansammlungen),
hängen Ihre Schwiegermutter an die Drohne (befördern also
Menschen) oder transportieren Atommüll günstiger als jeder
Castor-Transport (transportieren gefährliche Güter, die bei einem
Unfall ein hohes Risiko für Dritte darstellen)? Dann viel Spaß
beim Ausfüllen vieler Formulare und das Warten auf die Zulassung.


Wir wollen uns hier auf die offene Kategorie konzentrieren. Und
die ist nochmal in weitere Kategorien eigenteilt, die wiederum
Auswirkungen auf die Drohnen-Klassen haben.


VI. A1 auf C0


Zunächst haben wir es gut, zumindest wenn wir etwas einfachere
Regeln mögen und keine alten Drohnen mehr auf dem Dachboden
schlummern. Seit 2024 sind die vorher geltenden Übergangsregeln
komplett entfallen. Das war zunächst ein ziemlicher Heckmeck. Als
die neuen Drohnenregeln von der EU 2019 kamen, da hatte man noch
recht ambitionierte Vorstellungen über die Umsetzungsfristen. Die
Idee war, dem Wildwuchs unter den Drohnen Herr zu werden und
Zertifizierungen einzuführen. Wer in der EU Drohnen verkaufen
will, der muss diese vorher durch unabhängige
Zertifizierungsstellen untersuchen lassen. Nur wer die
Anforderungen der EU einhält, der darf dann auch hier in Europa
geflogen werden. Das Problem war, dass es zunächst nur Drohnen
gab, die dieses Verfahren noch nicht durchlaufen hatten. Den
Europäern also über Nacht ihre Spielzeuge wegnehmen? Auf die Idee
kam nicht einmal die EU und so gab es übergangsfristen. Je nach
Gewicht wurden die Drohnen als „Übergangsdrohnen“ in das neue
System einsortiert – zunächst bis Mitte 2022. Das Problem war
nur, dass auch die notwendigen akkreditierten
Zertifizierungsstellen noch fehlten. Dann kam Corona und alles
dauerte und dauerte und dauerte … und die EU verlängerte die
Fristen, deutsche Behörden erließen eigene Übergangsregelungen …
bis 2024 tatsächlich endlich alles so war, wie es sich die EU
erträumt hatte: Eine Drohnenwelt mit C-Klassifizierungen auf
jeder Drohne, na ja, auf einigen. Wer noch alte Drohnen ohne den
Aufdruck oder Aufkleber hat, der fliegt nun in A3. Und das ist
weit draußen auf dem Feld. Aber da kommen wir noch zu. Nur bei
Drohnen unter 250g kann auch der Altbestand noch normal geflogen
werden.


1. Die Unterkategorien


Die EU-Drohnenverordnungen unterscheiden in der offenen Kategorie
drei Unterkategorien: A1, A2 und (Überraschung) A3.


Bei A1 ist das Fliegen in der Nähe von Menschen, ggf. sogar
darüber, möglich. Wohngebiete sind somit kein Hinderungsgrund für
diese Unterkategorie, ansonsten aber oft schon. Freuen Sie sich
darauf im späteren Verlauf dieses Textes. Was in der offenen
Kategorie nie geht, ist das Fliegen über Menschansammlungen. Da
sind Menschen so eng zusammen, dass sie nicht einfach bei Gefahr
(„ACHTUNG, die Drohne stürzt aaaa…“) auseinander stürmen können.
Volksfeste, Stadien, Konzerte, alles schöne Aufnahmen von oben,
aber nichts, wenn man keine Sondergenehmigung hat. Mit etwas
Abstand geht da zwar auch was, aber die Drohne sollte auch bei
Kontrollverlust nicht die Menschenansammlung erreichen können.


Bei A2 muss die Drohne so betrieben werden, dass sie keine
unbeteiligten Personen überfliegt und ein horizontaler
Sicherheitsabstand von mindestens 30 Metern von diesen Personen
eingehalten wird. Beauty Shots ade? Immerhin kann der Abstand auf
5 Meter reduziert werden, wenn der Langsamflugmodus aktiviert
wird – also nicht schneller als 3 Meter/Sekunde bzw. 10,8 km/h
geflogen werden kann. Das ist etwas über Schrittgeschwindigkeit.


Und dann gibt es noch A3. Da fliegt man an Orten, wo nach
vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass
innerhalb des Bereichs, in dem die Drohne fliegt, keine
unbeteiligte Person gefährdet wird. Was sich der Gesetzgeber
vorgestellt hat, wird im nächsten Abschnitt der Regelung klar: es
muss ein horizontaler Sicherheitsabstand von mindestens 150
Metern zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten
gewahrt werden. Also eigentlich geht da nur noch was weit draußen
vor der Stadt auf dem freien Feld. Warum steht da immer
„horizontaler“ Abstand? Damit niemand auf die Idee kommt, dass er
doch schon 120 Meter hoch fliegt und dann doch nur noch etwas
über 30 Meter Abstand halten muss. So blöd sind die bei der EU
nicht.


Dann ist es aber doch ganz einfach: Wir fliegen einfach nur in A1
und alles ist gut? Leider nein. Denn zu jeder Unterkategorie gibt
es bestimmte Drohnenklassen. Grob gesagt, je schwerer die Drohne,
um so blöder die A-Unterkategorie. Das macht auch Sinn. Es macht
eben schon einen Unterschied, ob mir zwei Tafeln Schokolade, vier
Liter Milch oder ein Fahrrad auf den Kopf fällt.

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