Drohnenpodcast Folge 7: C1 und die Höhe

Drohnenpodcast Folge 7: C1 und die Höhe

13 Minuten

Beschreibung

vor 8 Monaten

Wir legen noch etwas Gewicht zu und wenn wir unsere Drohne bis
899 Gramm anfüttern, dann haben wir nochmal Glück gehabt. Dann
kann sie nicht nur eine C1-Klassifizierung erhalten, sondern
fliegt noch in der wünschenswerten Kategorie A1. Bei C1 kommt zum
ersten Mal in der Darstellung der Anforderungen auch der
menschliche Kopf zur Nennung. Die Drohne muss aus Materialien
hergestellt sein und die Leistung und physischen Merkmale haben,
die gewährleisten, dass bei einem Aufprall mit seiner
Endgeschwindigkeit auf einen menschlichen Kopf die auf diesen
übertragene Energie unter 80 Joule liegt oder alternativ die MTOM
einschließlich der Nutzlast unter 900 g liegt. Dass Drohnen
bei sonnenbadenden FKK-Anhängern am Strand auch ganz woanders
niedergehen können, ist hier nicht relevant. Mir wäre bisher
keine C1-Drohne bekannt, die sich auf die 80 Joule an Stelle der
900 Gramm berufen hätte. Wäre spannend, was da dann für ein
Konstrukt dahinterstehen würde.


Auch bei C1 bleibt es bei 19 m/s bzw. dem gehobenen Stadtverkehr
von 68,4 km/h.


Bei der maximalen Höhe wird zwar erneut auf eine maximal
erreichbare Höhe von 120 Metern verwiesen. Aber der Text ist
länger als bei C0 und das nicht ohne Grund: „Es hat eine maximal
erreichbare Höhe von 120 m über dem Startpunkt oder ist mit
einem System ausgestattet, das die Höhe über der Oberfläche oder
über dem Startpunkt auf 120 m oder auf einen Wert begrenzt,
der vom Fernpiloten eingestellt werden kann. Ist der Wert
einstellbar, müssen dem Fernpiloten während des Flugs klare
Angaben zur Höhe des UA über der Oberfläche oder dem Startpunkt
geliefert werden.“


EXKURS: Das ist ja die Höhe


Für mich als Schleswig-Holsteiner ergeben sich aus den
unterschiedlichen Formulierungen kaum Unterschiede. Hier oben
sind 120 Meter eben 120 Meter. Punkt. Die paar Schafe als
natürliche Erhebungen ändern daran doch nichts … so das Klischee.
Doch weit gefehlt. Auch wir haben den Bungsberg und der hat eine
stattliche Höhe über Normalnull von 167,4 Metern. Es ist auch
nicht überliefert, ob Reinhold Messner jemals diesen Gipfel
erklommen hätte. Und bis vor kurzem gab es da sogar einen
Skilift.


Doch warum erzähle ich das alles? Weil die Grundidee des
Gesetzgebers ist, dass sich das normale Drohnenfliegen ohne
Sondergenehmigungen im Bereich bis 120 Metern über dem Erdboden
abspielen soll. Damit ist der Abstand zum sonstigen Luftverkehr
genügend und man kommt sich nicht in Gehege. Nun ist der Erdboden
nicht völlig eben. Aber die 120 Meter gelten in der Regel
trotzdem. Starte ich also auf dem Gipfel des Bungsbergs, dann
könnte ich bis 287,4 Meter hoch fliegen. Aber auch nur genau
dort. Fliege ich etwas vom Gipfel weg, dann bin ich plötzlich
über 120 Metern über dem Erdboden. Das darf nicht und somit muss
ich meine Höhe anpassen und dem Bergprofil folgend absinken.
Relevant ist nach der Verordnung 2019/947 der nächst gelegene
Punkt der Erdoberfläche. Das muss nicht der Boden direkt unter
der Drohne sein. Fliegen wir einen Hang entlang, dann ist die
Entfernung von diesem Hang aus zu sehen. Nach unten kann das
Abgrund dann durchaus mehr als 120 Meter betragen.


Gemeint ist auch wirklich nur der Erdboden. Starte ich auf dem
Dach eines Wolkenkratzers, dann kommt dessen Höhe nicht dazu.
Sonst könnte ich plötzlich über dem Berliner Fernsehturm am Alex
fast 500 Meter hoch fliegen (wenn ich die Spitze anpeile). Das
zählt leider nicht. Der Boden dort ist auf 32 Metern und das ist
die Basis. Einzig gibt es eine Ausnahme, wenn man Gebäude oder
andere Bauwerke überfliegen muss, die höher als 120 Meter sind.
Dann erlaubt der Annex zur Verordnung 2019/947 einen Korridor von
15 Metern über dem Bauerwerk zum Überqueren. Das gilt aber nur 50
Meter rund um das Bauwerk. Danach sind wieder die 120 Meter das
Maß aller Dinge. Klingt kompliziert? Dann am besten gleich wieder
vergessen. Denn diese Ausnahme gilt eh nur auf Antrag der für das
Hindernis verantwortlichen Stellen. Der Berliner Fernsehturm bzw.
dessen Betreiber müsste das also beantragen. Da bringt es
wahrscheinlich wenig unten am Kassenhäuschen mal mit lieben Augen
um eine Antragstellung zu betteln. Das ist eher was für
Inspektionsflüge. Und dann sind Sie Profi und wussten das alles
eh schon.


Aber wir wollten über die Unterschiede zwischen C0 und C1 (und
darüber) sprechen. Bei C0 ist in der Verordnung einzig und allein
vom Startpunkt die Rede. Drohnen mit C0-Klassifizierung müssen
also die 120 Meter fest hinsichtlich des Punktes, wo die Drohne
abhebt, einstellen. Eine Anpassung durch die Drohnenpiloten darf
es nicht geben. Wer also einen Hang hoch fliegt, der hat dann ein
Problem und spätestens wenn auch der Berg 120 Höhenmeter gemacht
hat, fliegt die Drohne auf Höhe der Grasnarbe. Die praktische
Lösung ist dann, einmal kurz zu landen und schon hat man die 120
Meter wieder frei. Dennoch ist das nervig und war zum Beispiel
bei der DJI Mini 4 Pro als eine der ersten C0-Drohnen der Fall.
Vorher hatte schon die DJI Mini 3 im voreilenden Gehorsam wohl
eine ähnliche Problematik. Da die Käufer in bergigen Regionen von
der festen Verdrahtung der Höhe nicht begeistert waren, schob DJI
kurz danach eine pragmatische Lösung für die DJI Mini 4 nach. Wer
wollte, konnte durch Firmwareupdate seine Drohne zur C1-Drohne
machen. Schon waren die Einstellungsmöglichkeiten wieder da. Und
da C1-Drohnen auch in der A1 Unterkategorie fliegen, gibt es kaum
Gründe, bei C0 zu bleiben. Problem gelöst und die Drohne ließ
sich wieder bis 500 Meter hoch fliegen. Theoretisch natürlich nur



In der Praxis hat das ganze jedoch einen Haken. Drohnen können
gar nicht wirklich den Abstand über dem Erdboden messen.
Natürlich haben die meisten Drohnen auch Sensoren nach unten und
zeigen beim Landen eine Entfernung an. Das sind aber nur wenige
Meter, wenn überhaupt. Drüber muss die Drohne in der Regel auf
ein Barometer zur Höhenmessung zurückgreifen. Und der Luftdruck
ändert sich nicht dadurch, dass unter einem noch ein Berg dahin
schwingt, erst recht, wenn der sich ja eher seitlich von der
Drohne befindet und die Höhe nach unten dann sogar deutlich mehr
als 120 Meter betragen kann (s.o.). Das ist für die
C1-Klassifierzung bzw. die o. g. Formulierung kein Problem, da
die ständige Höhenangabe zum Startpunkt ausreicht. Aber es liegt
dennoch in der Verantwortung des Drohnenpiloten, die Höhe über
dem Erdboden richtig einzuschätzen. Da wünsche ich Ihnen stets
ein gutes Auge. Wie praktisch, dass Drohnen in den normalen
Kategorien und Klassen nur auf Sicht geflogen werden dürfen …


Soweit der Exkurs zu Höhe und zurück in die profanen Niederungen
der Vorgaben zu C1 in der Verordnung 2019/945. Wobei da vieles
geschrieben steht, was wir schon von der C0-Klasse kennen: die
Drohne sollte auch bei Versagen von Systemen sicher steuerbar
sein, muss eine genügende mechanische Festigkeit aufweisen und
die Gefahr der Verletzung von Menschen muss minimiert werden
inkl. der Verhinderung eines Stromschlags. Hinzu kommt, dass bei
Verlust der Verbindung zur Drohne diese wiederhergestellt werden
sollte oder eine berechenbare Beendigung des Flugs vorgesehen
ist. In der Regel bedeutet das, dass „Return to Home“ eingeleitet
wird, die Drohne also zurück zu seinem Herrn (oder seiner Herrin)
und Meister(in) zurückfliegt. Es gibt nun Vorgaben für die
Lautstärke, eine physische Seriennummer muss vorhanden sein.
Diese ist nicht zu verwechseln mit der Betreibernummer, über die
gleich noch bei den Pflichten des Piloten bzw. Betreibers die
Rede sein wird. Neu ist insbesondere aber in C1, dass eine
Fernidentifizierung vorgesehen sein muss. Das bedeutet, dass die
Betreibernummer, Seriennummer, geografische Position, Höhe,
Streckenverlauf, Geschwindigkeit und die Position des Piloten (in
der Regel eher der Startpunkt) regelmäßig übermittelt und
empfangbar sind. Das bedeutet, dass Dritte diese Daten empfangen
können und z. B. Ordnungsbehörden hieraus ihre Schlüsse ziehen
können – oft wahrscheinlich eher zum Leidwesen des Piloten. Die
Daten dürfen auch nicht änderbar sein, außer dass man natürlich
selbst seine Betreibernummer einträgt.


Und wenn wir schon bei technischen Drangsalierungen sind, dann
kommt noch das Geo-Sensibilisierungssystem dazu. Das bedeutet,
dass die Drohne aktuelle Daten dazu erhält, wo
Luftraumbeschränkungen bestehen. In einfachen Fällen erhält der
Pilot nur Warnhinweise. Ist der Zugang zu dem Luftraumbereich
jedoch hart beschränkt, dann wird auch die Drohne dort ihren
Dienst verweigern und nicht starten oder hineinfliegen. Für viele
Drohnenpiloten eine echte Prüfung ihrer Selbstbeherrschung, wenn
es funktioniert aber auch eine sinnvolle Funktion, all zu
gravierende Rechtsbrüche zu vermeiden. Allerdings kann man nicht
den Rückschluss ziehen, dass wenn die Drohne fliegt, schon alles
in Ordnung ist. Das wäre ja noch schöner …


Und schließlich müssen Warnhinweise bei niedrigem Batteriestand,
ausreichend Lichter, Benutzerhandbuch und ein erneut auf 50 Meter
beschränktes Follow-Me vorhanden sein.


So sei es denn bei C1.

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