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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer

Entscheidungsdatum: 15.10.2024 - Aktenzeichen: 2 SLa 96/24

Vorwurf des Prozessbetrugs im zweiten Verfahren

Nachdem die Beklagte den ersten Prozess verloren hatte, erhob sie
gegen die Klägerin den Vorwurf, im Kündigungsschutzprozess (also
im ersten Verfahren) bewusst wahrheitswidrige
Angaben gemacht zu haben.

Die Beklagte argumentierte dabei wie folgt:

Im ersten Prozess hatte die Klägerin über ihre Anwältin
erklären lassen, die von ihr selbst hergestellten Zertifikate
dienten lediglich der internen
Dokumentation. Sie seien nicht für eine Verwendung
im externen Rechtsverkehr gedacht gewesen.

Diese Behauptung („nur interne Dokumentation“) sah die
Beklagte als eine bewusst wahrheitswidrige Darstellung
(„Prozesslüge“), da die Zertifikate ihrer Ansicht nach
objektiv den Eindruck erweckten, externe Nachweise zu sein.

Die Beklagte warf der Klägerin deshalb vor, durch diese
angeblich bewusst falsche Aussage den Ausgang
des Prozesses zu ihren Gunsten manipuliert zu
haben.

Aufgrund dieses Vorwurfs des „prozesslügnerischen Verhaltens“
kündigte die Beklagte der Klägerin erneut im Oktober
2023 („zweiter Prozess“). Diese Kündigung war
explizit begründet mit dem angeblichen Fehlverhalten
(„Prozessbetrug“) im ersten Kündigungsschutzprozess.

Entscheidung im 2. Prozess

Das Landesarbeitsgericht entschied auch diese zweite Kündigung
(wegen angeblichem Prozessbetrug)
für unwirksam, da:

die Beklagte nicht beweisen konnte, dass die Klägerin
tatsächlich bewusst falsche Tatsachen
vorgetragen hätte,

die Klägerin durchaus glaubwürdig darstellen konnte, dass die
Zertifikate tatsächlich lediglich intern verwendet wurden,

die Klägerin durch die bloße rechtliche Bewertung ihres
Verhaltens (interne vs. externe Verwendung der Zertifikate)
keine bewusst falsche Tatsachenbehauptung aufgestellt hatte.

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