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Beschreibung
vor 1 Jahr
Wie weit geht der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO? Der
VGH München hat in seinem Beschluss vom
21.02.2025,Az. 7 ZB 24.651 zum einen klargestellt,
dass der Auskunftsanspruch der betroffenen Person nach
Art. 15 DSGVO nicht auch die Einsicht in die Vereinbarung
über die Auftragsverarbeitung umfasst und zum anderen die
betroffene Person kein eigenes Recht zur Überprüfung
dergeschlossenen Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung hat.
Vielleicht nicht überraschend, aber dennoch nun gerichtlich
klargestellt.
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