Neuheit und Stand der Technik

Neuheit und Stand der Technik

Schutz von Erfindungen: Erst anmelden, dann veröffentlichen
17 Minuten

Beschreibung

vor 1 Jahr
In dieser Folge sprechen Lukas Fleischer und Michael Stadler über
die Begriffe Neuheit und Stand der Technik im Patentrecht. Eine
Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht bereits zum Stand der
Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst alles, was vor dem
Anmeldetag der Patentanmeldung öffentlich zugänglich gemacht wurde,
sei es durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch
Benutzung oder auf sonstige Weise. Auch Veröffentlichungen des
Erfinders selbst zählen dazu und können eine Patentanmeldung
verhindern, wenn sie vor dem Anmeldetag geschehen. Das EPÜ regelt
in Artikel 54, wann eine Erfindung als neu gilt. Wichtig ist, dass
alle relevanten Merkmale der Erfindung vor der Anmeldung nicht
bekannt sein dürfen, sonst kann die Patentierbarkeit gefährdet
sein. Eigene Veröffentlichungen des Erfinders können genauso
neuheitsschädlich sein wie fremde Veröffentlichungen. Daher ist
wichtig, vor einer Präsentation oder Veröffentlichung – sei es in
Journalen, auf Messen, im Internet oder durch öffentliche
Vorbenutzung – eine Patentanmeldung einzureichen.

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