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In dieser Folge diskutieren Michael Stadler und Gerd Hübscher das
Thema der erfinderischen Tätigkeit im europäischen Patentrecht. Sie
erklären, dass eine Erfindung, um patentfähig zu sein, nicht nur
neu sein muss, sondern auch auf erfinderischer Tätigkeit beruhen
muss. Das Kriterium der erfinderischen Tätigkeit wird im
Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) in Artikel 56 definiert,
wobei in der Praxis der in der Rechtsprechung sogenannte
Aufgabe-Lösungs-Ansatz verwendet wird, um zu prüfen, ob
erfinderische Tätigkeit vorliegt oder nicht. Dabei wird zunächst
der nächstliegende Stand der Technik bestimmt und die Unterschiede
zur Erfindung analysiert und deren technische Wirkung bestimmt.
Anschließend wird die technische Aufgabe definiert, die der
Fachmann ausgehen vom nächstliegenden Stand der Technik zu lösen
hätte, um den technischen Effekt zu erreichen. Anhand des
sogenannten Could-Would-Approachs wird dann beurteilt, ob die
Erfindung naheliegend ist oder nicht. Der Fachmann kann nämlich nur
dann zur beanspruchten Lösung gelangen, wenn er tatsächlich einen
technischen Anreiz hätte, verschiedene Elemente des Standes der
Technik zu kombinieren (er würde sie also kombinieren) und nicht
nur, weil er diese Elemente grundsätzlich kombinieren könnte. Liegt
jedoch kein solcher Anreiz vor, wird eine erfinderische Tätigkeit
in der Regel bejaht.
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„Erfinderische Tätigkeit“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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