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Beschreibung
vor 1 Jahr
In dieser Folge diskutieren Gerd Hübscher und Michael Stadler über
die rechtlichen Rahmenbedingungen und Risiken bei Änderungen von
Patentansprüchen im europäischen Patenterteilungsverfahren. Im
Mittelpunkt steht Artikel 123 Abs 2 EPÜ, der festlegt, dass keine
Änderungen an der Patentanmeldung vorgenommen werden dürfen, die
über den ursprünglichen Inhalt der Anmeldung hinausgehen. Verstöße
gegen diese Bestimmung können nach der Erteilung in Einsprüchen
oder Nichtigkeitsverfahren geltend gemacht werden und zum Widerruf
des Patents führen. Änderungen müssen streng innerhalb der
Offenbarung der ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen
erfolgen, wobei nicht nur die Ansprüche, sondern auch die
Beschreibung und Zeichnungen als Basis für Änderungen herangezogen
werden können. Unter Umständen kann es sogar sinnvoller sein, eine
neue Anmeldung einzureichen als eine unzulässige Änderung zu
versuchen. In dieser Folge wird auch die „unentrinnbare Falle“
zwischen Artikel 123 Abs 2 und Artikel 123 Abs 3 EPÜ thematisiert,
da eine unzulässige Änderung im Erteilungsverfahren nach der
Patenterteilung nicht einfach rückgängig gemacht werden kann, ohne
den Schutzbereich unzulässig zu erweitern.
die rechtlichen Rahmenbedingungen und Risiken bei Änderungen von
Patentansprüchen im europäischen Patenterteilungsverfahren. Im
Mittelpunkt steht Artikel 123 Abs 2 EPÜ, der festlegt, dass keine
Änderungen an der Patentanmeldung vorgenommen werden dürfen, die
über den ursprünglichen Inhalt der Anmeldung hinausgehen. Verstöße
gegen diese Bestimmung können nach der Erteilung in Einsprüchen
oder Nichtigkeitsverfahren geltend gemacht werden und zum Widerruf
des Patents führen. Änderungen müssen streng innerhalb der
Offenbarung der ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen
erfolgen, wobei nicht nur die Ansprüche, sondern auch die
Beschreibung und Zeichnungen als Basis für Änderungen herangezogen
werden können. Unter Umständen kann es sogar sinnvoller sein, eine
neue Anmeldung einzureichen als eine unzulässige Änderung zu
versuchen. In dieser Folge wird auch die „unentrinnbare Falle“
zwischen Artikel 123 Abs 2 und Artikel 123 Abs 3 EPÜ thematisiert,
da eine unzulässige Änderung im Erteilungsverfahren nach der
Patenterteilung nicht einfach rückgängig gemacht werden kann, ohne
den Schutzbereich unzulässig zu erweitern.
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