Veröffentlichung der Anmeldung - Ältere Rechte
Voraussetzungen und Folgen der Veröffentlichung einer
Patentanmeldung
19 Minuten
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Beschreibung
vor 1 Jahr
In dieser Podcast-Folge diskutieren Michael Stadler und Lukas
Fleischer über die Veröffentlichung von Patentanmeldungen und deren
rechtliche Auswirkungen. Die Veröffentlichung einer
Patentanmeldung, die 18 Monate nach dem Anmeldetag oder dem
frühesten Prioritätstag erfolgt, macht den Inhalt der Anmeldung
öffentlich. Dieser Schritt schützt einerseits Dritte, da diese sich
nun über den Inhalt der Patentanmeldung informieren können, und
gewährt andererseits dem Anmelder vorläufigen Schutz, sodass
potenzielle Verletzer belangt werden können, also zumindest zur
Zahlung eines angemessenen Entgelts oder einer Schadenersatzzahlung
verpflichtet werden können. Es gibt die Möglichkeit, die vorzeitige
Veröffentlichung zu beantragen oder sie durch eine rechtzeitige
Zurücknahme zu verhindern. Es wird auch besprochen, dass es sich
bei einem sogenannten älteren Recht um eine frühere europäische
Patentanmeldung handelt, die einen besseren Zeitrang aufweist als
eine spätere (kollidierende) europäische Patentanmeldung, aber die
frühere Anmeldung am Anmeldetag der späteren Anmeldung noch nicht
veröffentlicht war. In diesem Fall kommt Art 54 Abs 3 EPÜ zur
Anwendung, da die Offenbarung der früheren Anmeldung lediglich zur
Beurteilung der Neuheit der stäteren Anmeldung herangezogen wird,
nicht jedoch für die erfinderische Tätigkeit. Man spricht davon,
dass die frühere Anmeldung Stand der Technik nach Art 54 Abs 3 EPÜ
für die spätere (kollidierende) Anmeldung ist. Die Veröffentlichung
einer Patentanmeldung löst zudem bestimmte Verfahrensfristen aus,
wie z. B. die für die Stellung des Prüfungsantrags, und gewährt der
Öffentlichkeit das Recht auf Akteneinsicht.
Fleischer über die Veröffentlichung von Patentanmeldungen und deren
rechtliche Auswirkungen. Die Veröffentlichung einer
Patentanmeldung, die 18 Monate nach dem Anmeldetag oder dem
frühesten Prioritätstag erfolgt, macht den Inhalt der Anmeldung
öffentlich. Dieser Schritt schützt einerseits Dritte, da diese sich
nun über den Inhalt der Patentanmeldung informieren können, und
gewährt andererseits dem Anmelder vorläufigen Schutz, sodass
potenzielle Verletzer belangt werden können, also zumindest zur
Zahlung eines angemessenen Entgelts oder einer Schadenersatzzahlung
verpflichtet werden können. Es gibt die Möglichkeit, die vorzeitige
Veröffentlichung zu beantragen oder sie durch eine rechtzeitige
Zurücknahme zu verhindern. Es wird auch besprochen, dass es sich
bei einem sogenannten älteren Recht um eine frühere europäische
Patentanmeldung handelt, die einen besseren Zeitrang aufweist als
eine spätere (kollidierende) europäische Patentanmeldung, aber die
frühere Anmeldung am Anmeldetag der späteren Anmeldung noch nicht
veröffentlicht war. In diesem Fall kommt Art 54 Abs 3 EPÜ zur
Anwendung, da die Offenbarung der früheren Anmeldung lediglich zur
Beurteilung der Neuheit der stäteren Anmeldung herangezogen wird,
nicht jedoch für die erfinderische Tätigkeit. Man spricht davon,
dass die frühere Anmeldung Stand der Technik nach Art 54 Abs 3 EPÜ
für die spätere (kollidierende) Anmeldung ist. Die Veröffentlichung
einer Patentanmeldung löst zudem bestimmte Verfahrensfristen aus,
wie z. B. die für die Stellung des Prüfungsantrags, und gewährt der
Öffentlichkeit das Recht auf Akteneinsicht.
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