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Beschreibung
vor 11 Monaten
In dieser Folge besprechen Lukas Fleischer und Gerd Hübscher die
Beschwerde im europäischen Patentverfahren. Dieses Rechtsmittel
erlaubt es, erstinstanzliche Entscheidungen des Europäischen
Patentamts wie Zurückweisungen von Anmeldungen oder Ablehnungen von
Anträgen im Prüfungsverfahren oder (Zwischen)Entscheidungen im
Einspruchsverfahren zu bekämpfen. Das Beschwerdeverfahren steht nur
Verfahrensbeteiligten offen, die durch eine Entscheidung
tatsächlich beschwert sind, also die Partei durch die Entscheidung
tatsächlich einen Nachteil erlitten hat. Daher muss der
Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift den angefochtenen Teil
der Entscheidung klar bezeichnen. Im gesamten Beschwerdeverfahren
gilt ein sehr strenges Regime was die Verspätung angeht (Konvergenz
Stufen). Das Beschwerdeverfahren erfordert zunächst die Einlegung
der Formalbeschwerde und die Zahlung der Beschwerdegebühr innerhalb
einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung.
Innerhalb von vier Monaten nach der Zustellung der Entscheidung ist
eine Beschwerdebegründung nachzureichen, in der die Gründe für die
Anfechtung umfassend dargelegt werden und angeführt wird, weshalb
die angefochtene Entscheidung korrekturbedürftig ist. Das Verfahren
umfasst den Austausch von Schriftsätzen (Beschwerdeerwiderung),
eine vorläufige Stellungnahme der Beschwerdekammer und endet in der
Regel mit einer mündlichen Verhandlung. Das Beschwerdeverfahren
kann so ausgehen, dass die Beschwerde zurückgewiesen wird und die
erstinstanzliche Entscheidung aufrecht erhalten wird, der
Beschwerde (teilweise) stattgeben wird und die erstinstanzliche
Entscheidung abgeändert wird oder das Verfahren zur weiteren
Prüfung an die erste Instanz zurückverwiesen wird. Die Große
Beschwerdekammer nimmt eine Sonderrolle ein, da sie einerseits
angerufen werden kann, um Verfahrensfehler wie die Verletzung des
rechtlichen Gehörs zu überprüfen und andererseits Rechtsfragen von
grundsätzlicher Bedeutung klärt, welche als sogenannte
G-Entscheidungen vielfach zitiert werden. Ihre Entscheidungen sind
für alle Beschwerdekammern und Abteilungen des EPA bindend und
schaffen Rechtssicherheit in Fällen widersprüchlicher
Entscheidungen.
Beschwerde im europäischen Patentverfahren. Dieses Rechtsmittel
erlaubt es, erstinstanzliche Entscheidungen des Europäischen
Patentamts wie Zurückweisungen von Anmeldungen oder Ablehnungen von
Anträgen im Prüfungsverfahren oder (Zwischen)Entscheidungen im
Einspruchsverfahren zu bekämpfen. Das Beschwerdeverfahren steht nur
Verfahrensbeteiligten offen, die durch eine Entscheidung
tatsächlich beschwert sind, also die Partei durch die Entscheidung
tatsächlich einen Nachteil erlitten hat. Daher muss der
Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift den angefochtenen Teil
der Entscheidung klar bezeichnen. Im gesamten Beschwerdeverfahren
gilt ein sehr strenges Regime was die Verspätung angeht (Konvergenz
Stufen). Das Beschwerdeverfahren erfordert zunächst die Einlegung
der Formalbeschwerde und die Zahlung der Beschwerdegebühr innerhalb
einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung.
Innerhalb von vier Monaten nach der Zustellung der Entscheidung ist
eine Beschwerdebegründung nachzureichen, in der die Gründe für die
Anfechtung umfassend dargelegt werden und angeführt wird, weshalb
die angefochtene Entscheidung korrekturbedürftig ist. Das Verfahren
umfasst den Austausch von Schriftsätzen (Beschwerdeerwiderung),
eine vorläufige Stellungnahme der Beschwerdekammer und endet in der
Regel mit einer mündlichen Verhandlung. Das Beschwerdeverfahren
kann so ausgehen, dass die Beschwerde zurückgewiesen wird und die
erstinstanzliche Entscheidung aufrecht erhalten wird, der
Beschwerde (teilweise) stattgeben wird und die erstinstanzliche
Entscheidung abgeändert wird oder das Verfahren zur weiteren
Prüfung an die erste Instanz zurückverwiesen wird. Die Große
Beschwerdekammer nimmt eine Sonderrolle ein, da sie einerseits
angerufen werden kann, um Verfahrensfehler wie die Verletzung des
rechtlichen Gehörs zu überprüfen und andererseits Rechtsfragen von
grundsätzlicher Bedeutung klärt, welche als sogenannte
G-Entscheidungen vielfach zitiert werden. Ihre Entscheidungen sind
für alle Beschwerdekammern und Abteilungen des EPA bindend und
schaffen Rechtssicherheit in Fällen widersprüchlicher
Entscheidungen.
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