G 1/22 "Prioritätsrechtsnachfolge" - Entscheidung und Gründe

G 1/22 "Prioritätsrechtsnachfolge" - Entscheidung und Gründe

Persönliche Berechtigung zur Inanspruchnahme eines Prioritätsrechts
12 Minuten

Beschreibung

vor 10 Monaten
In dieser Folge sprechen Gerd Hübscher und Michael Stadler wieder
über die gemeinsame Entscheidung G 1/22 und G 2/22 der Großen
Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts aus dem Jahr 2023. In
dieser zweiten und abschließenden Folge werden die Leitsätze und
die Auflösung des Ausgangsfalles behandelt. Die Große
Beschwerdekammer hat festgestellt, das das Europäische Patentamt
zuständig für die Prüfung der Berechtigung des Prioritätsanspruchs
ist und dass diese Prüfung nach den Grundlagen des EPÜ zu erfolgen
hat. Für die Gültigkeit des Prioritätsanspruchs besteht eine
widerlegbare Vermutung, sodass in der Regel lediglich übergangenen
Mitanmelder der Nachweis gelingen kann, dass das Prioritätsrecht
tatsächlich nicht rechtmäßig übergegangen ist. Da sich die Große
Beschwerdekammer hinsichtlich der Formalitäten lediglich auf an den
Minimalanforderungen der Mitgliedsstaaten orientiert, scheint auch
eine nachträgliche Übertragung nicht ausgeschlossen zu sein. Für
die Praxis ist es dennoch ratsam, die Prioritätsrechtsnachfolge vor
dem Anmeldetag der Nachanmeldung entsprechend zu dokumentieren, um
mögliche Zweifel an der persönlichen Berechtigung jedenfalls
ausräumen zu können.

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