T 178/23 - Halbleiter-Chip (Beschwerde gegen Erteilungsbeschluss / Wiedereinsetzung)

T 178/23 - Halbleiter-Chip (Beschwerde gegen Erteilungsbeschluss / Wiedereinsetzung)

Fehlende Figuren im Druckexemplar und eine nicht erfolgreiche Beschwerde dagegen
16 Minuten

Beschreibung

vor 9 Monaten
In dieser Folge sprechen Michael Stadler und Lukas Fleischer über
die Entscheidung T 178/23 einer Beschwerdekammer des Europäischen
Patentamts aus dem Jahr 2024 die eine (verspätete) Beschwerde gegen
einen Erteilungsbeschluss betrifft. Die dem Patent zugrundeliegende
Erfindung betrifft einen Halbleiter-Chip mit einer speziellen
Schichtstruktur, die eine besonders gute Wärmeabfuhr ermöglichen
soll. Es handelt sich um eine Euro-PCT-Anmeldung, die vorzeitig
eingeleitet wurde, wobei im Rahmen der Einleitung geändert
Patentansprüche und Beschreibungsersatzseiten eingereicht wurden;
die Figuren der PCT Anmeldung wurden nicht geändert. Am Ende des
Erteilungsverfahrens wurde eine Mitteilung nach R 71(3) EPÜ
erlassen, wobei die Figuren weder im Druckexemplar enthalten noch
in der Mitteilung erwähnt wurden. Dieser Fehler wurde zu diesem
Zeitpunkt jedoch nicht erkannt und der zur Erteilung vorgesehenen
Fassung wurde durch das Setzen der entsprechenden Handlungen
zugestimmt. Eine Timeline der Ereignisse: - 20.05.2022 Regel 71(3)
Mitteilung mit Durckexemplar ohne Zeichnungen - 25.08.2022
Erteilungsbeschluss - 21.09.2022 Veröffentlichung des Hinweises auf
die Erteilung - (04.11.2022 Ablauf der Beschwerdefrist) -
(04.01.2023 Ablauf der Beschwerdebgründungsfrist) - 05.01.2023
Fehlende Figuren vom Italienischen Patentamt beanstandet -
23.01.2023 tatsächliche Einreichung der Beschwerde &
Beschwerdebegründung - 14.02.2023 Mitteilung über den Rechtsverlust
durch die Beschwerdekammer - 02.03.2023 Antrag auf Wiedereinsetzung
(mit allgemeiner Begründung) - 08.05.2023 negative Vorläufige
Meinung der Beschwerdekammer - 01.10.2023 Umstände der
Wiedereinsetzung werden in Schriftsatz mitgeteilt - 11.10.2023
mündliche Verhandlung Im Endeffekt wird entschieden, dass der
Antrag auf Wiedereinsetzung unzulässig ist und die Beschwerde als
nicht eingelegt gilt. Das erteilte Patent bleibt damit ohne die
Figuren. Um nicht in diese Situation zu kommen, wären die fehlenden
Figuren bestenfalls bereits bei der Durchsicht des Druckexemplars
aufgefallen, sodass das Patent niemals ohne Figuren erteilt worden
wäre. Selbst wenn dieser Fehler passiert wäre, hätte eine
(rechtzeitige) Beschwerde gegebenenfalls Erfolg gehabt. Um eine
Wiedereinsetzung rechtzufertigen, muss einerseits alle den
Umständen nach gebotene Sorgfalt eingehalten werden und muss es
andererseits objektive Umstände oder Hindernisse gegeben haben, die
den Vertreter von der Wahrung einer Frist abgehalten haben.

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