T 1708/21 - Videocodierverfahren (CII - erfinderische Tätigkeit)

T 1708/21 - Videocodierverfahren (CII - erfinderische Tätigkeit)

Computerimplementierte Erfindungen (CII) - Formulierung der objektiven technischen Aufgabe, ein überdurchschnittlich motivierter Fachmann und rechtliches Gehör
12 Minuten

Beschreibung

vor 9 Monaten
In dieser Folge sprechen Michael Stadler und Gerd Hübscher über die
Entscheidung T 1708/21 einer Beschwerdekammer des Europäischen
Patentamts aus dem Jahr 2024, die eine Beschwerde gegen eine
Zurückweisungsentscheidung einer Prüfungsabteilung zum Gegenstand
hat. Die Erfindung betrifft ein Videokodierverfahren (Standard
H.265), das grundsätzlich darauf basiert, dass Bandbreite und
Speicherbedarf minimiert werden, indem nicht jedes Bild vollständig
übertragen wird, sondern Differenzinformationen genutzt werden.
Bewegte Objekte werden durch Bewegungsvektoren vorhergesagt, wofür
ein Referenzbild herangezogen wird. Die der zurückgewiesenen
Anmeldung zugrunde liegende Erfindung optimiert diesen Standard,
indem sie den Referenzbildindex nicht kodiert, wenn die
Bewegungsvektor-Vorhersage gar nicht verwendet werden kann. Im
bisherigen Standard wurde dieser Index immer mitgesendet, auch wenn
er für die Kodierung irrelevant war. Strittig war die Beurteilung
der erfinderischen Tätigkeit. Die Prüfungsabteilung hatte in Ihrer
Zurückweisungsentscheidung argumentiert, dass die objektive
technische Aufgabe darin liegt, den Index wegzulassen. Die
Beschwerdekammer gibt der Anmelderin jedoch dahingehend recht, dass
die objektive technische Aufgabe abstrakter formuliert werden muss
und keinen Teil der Lösung enthalten darf, weshalb die Aufgabe in
der Verbesserung des Kodierverfahrens liegt. Im Endeffekt bestätigt
die Beschwerdekammer jedoch die mangelnde erfinderische Tätigkeit:
da es sich beim nächstliegenden Stand der Technik um einen Entwurf
für eine Standardisierung von Videokodierverfahren handelt, der zum
Prioritätszeitpunkt erst drei Monate alt war, ist davon auszugehen,
dass der Fachmann dazu veranlasst ist, nach Optimierungen des
Kodierverfahrens zu suchen, insbesondere wenn ein Wert - wie der
Index - im Entwurf als überflüssig dargestellt wurde. Ein weiterer
Aspekt betrifft die Wahrung des rechtlichen Gehörs. Hier stellt die
Kammer jedoch klar, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs
vorliegt, wenn die nicht (ausreichend) behandelten Argumente nicht
entscheidungsrelevant sind.

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