T 1278/23 - Abgas Mix Box (Ausführbarkeit / Wiedereinsetzung Beschwerde)
mangelnde Ausführbarkeit im Einspruchsverfahren - Beschwerde- und
Beschwerdebegründungsfrist - Wiedereinsetzung
19 Minuten
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Beschreibung
vor 9 Monaten
In dieser Folge sprechen Michael Stadler und Lukas Fleischer über
die Entscheidung T 1278/23 einer Beschwerdekammer des Europäischen
Patentamts aus dem Jahr 2024, die eine Beschwerde gegen eine
Entscheidung einer Einspruchsabteilung sowie die Wiedereinsetzung
in die Beschwerde- bzw. Beschwerdebegründungsfrist zum Gegenstand
hat. Die Erfindung bezieht sich auf eine Vorrichtung zum Mischen
von Abgasen in einer Abgasanlage einer Verbrennungskraftmaschine,
was im Streitpatent als Mix Box bezeichnet wird. Die Aufgabe der
Erfindung wird darin gesehen, dass eine Mischrohranordnung derart
ausgebildet und angeordnet werden soll, dass trotz einfachen
Aufbaus eine optimale Einmischung erreicht wird. Auszug des
Anspruchs 1: "dass mindestens 30 % bis 50 % der Länge La mindestens
ein Anteil Sf = 70 % der Strömungszonen S frei von
Strömungsleitelementen (9.1) ist." Das Streitpatent wurde im
Einspruchsverfahren wegen mangelnder Ausführbarkeit in vollem
Umfang widerrufen. Gegen diese Entscheidung wurde dann - nach
Ablauf der Beschwerdefrist - Beschwerde eingelegt und
Wiedereinsetzung beantragt. Eine Timeline der Ereignisse: -
02.01.2023 Entscheidung der Einspruchsabteilung über den Widerruf -
12.01.2023 Zustellung der Entscheidung - 12.03.2023 Ende der
Beschwerdefrist - 24.04.2023 Kenntnis über Versäumen der
Beschwerdefrist (Mitteilung der Einspruchsabteilung vom 17.04.2023
über den Abschluss des Einspruchsverfahrens) - 12.05.2023 Ende der
Beschwerdebegründungsfrist - 23.06.23 Antrag auf Wiedereinsetzung
in die Beschwerdefrist mit Darlegung der Umstände - 07.08.2023
Mitteilung der Beschwerdekammer: keine Beschwerdebegründung
eingereicht und keine Wiedereinsetzung in
Beschwerdebegründungsfrist beantragt - 05.09.2023 Vertreterwechsel
Beschwerdeführerin (Patentinhaberin); neuer Vertreter reicht
Beschwerdebegründung ein und beantragt hilfsweise die
Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegründungsfrist - 23.01.2024 -
umfassende Beschwerdeerwiderung der Beschwerdegegenerin
(Einsprechende) - 10.05.2024 Ladung zur mündlichen Verhandlung und
vorläufige Meinung der Beschwerdekammer - 09.09.2024 mündliche
Verhandlung (Antrag auf Wiedereinsetzung in
Beschwerdebegründungsfrist wurde zwingend gestellt). In der
Entscheidung der Beschwerdekammer wurde festgestellt, dass die den
Umständen nach gebotene Sorgfalt bei der Versäumung der
Beschwerdefrist nicht eingehalten wurde, da vom Standardprozedere
bei der Fristerfassung abgewichen wurde (der Anwalt bearbeitete
aufgrund der Urlaubszeit die Handakte bevor die Frist im Computer
erfasst wurde und nicht ausreichend dafür Sorge getragen, dass die
Frist nachträglich erfasst wird). Auch die Wiedereinsetzung in die
Beschwerdebgründungsfrist war verspätet, da zumindest zum Zeitpunkt
der Einreichung des ersten Wiedereinsetzungsantrags klar sein hätte
müssen, dass auch die Beschwerdebegründung eingereicht werden hätte
müssen. Tatsächlich hätte die Beschwerdebegründung wohl innerhalb
der offenen Frist, sprich bis zum 12.05.2023, gemeinsam mit dem
Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist eingereicht
werden müssen, um ein zweites Fristversäumnis zu verhindern. Im
Ergebnis wurde damit der Widerruf des Streitpatents rechtskräftig
und die Beschwerde gilt - mangels Erfolg des
Wiedereinsetzungsantrags - als nicht eingelegt, weshalb die
Beschwerdegebühr rückerstattet wurde. Dem hilfsweisen Antrag auf
Rückerstattung der beiden Wiedereinsetzungsgebühren wurde nicht
stattgegeben.
die Entscheidung T 1278/23 einer Beschwerdekammer des Europäischen
Patentamts aus dem Jahr 2024, die eine Beschwerde gegen eine
Entscheidung einer Einspruchsabteilung sowie die Wiedereinsetzung
in die Beschwerde- bzw. Beschwerdebegründungsfrist zum Gegenstand
hat. Die Erfindung bezieht sich auf eine Vorrichtung zum Mischen
von Abgasen in einer Abgasanlage einer Verbrennungskraftmaschine,
was im Streitpatent als Mix Box bezeichnet wird. Die Aufgabe der
Erfindung wird darin gesehen, dass eine Mischrohranordnung derart
ausgebildet und angeordnet werden soll, dass trotz einfachen
Aufbaus eine optimale Einmischung erreicht wird. Auszug des
Anspruchs 1: "dass mindestens 30 % bis 50 % der Länge La mindestens
ein Anteil Sf = 70 % der Strömungszonen S frei von
Strömungsleitelementen (9.1) ist." Das Streitpatent wurde im
Einspruchsverfahren wegen mangelnder Ausführbarkeit in vollem
Umfang widerrufen. Gegen diese Entscheidung wurde dann - nach
Ablauf der Beschwerdefrist - Beschwerde eingelegt und
Wiedereinsetzung beantragt. Eine Timeline der Ereignisse: -
02.01.2023 Entscheidung der Einspruchsabteilung über den Widerruf -
12.01.2023 Zustellung der Entscheidung - 12.03.2023 Ende der
Beschwerdefrist - 24.04.2023 Kenntnis über Versäumen der
Beschwerdefrist (Mitteilung der Einspruchsabteilung vom 17.04.2023
über den Abschluss des Einspruchsverfahrens) - 12.05.2023 Ende der
Beschwerdebegründungsfrist - 23.06.23 Antrag auf Wiedereinsetzung
in die Beschwerdefrist mit Darlegung der Umstände - 07.08.2023
Mitteilung der Beschwerdekammer: keine Beschwerdebegründung
eingereicht und keine Wiedereinsetzung in
Beschwerdebegründungsfrist beantragt - 05.09.2023 Vertreterwechsel
Beschwerdeführerin (Patentinhaberin); neuer Vertreter reicht
Beschwerdebegründung ein und beantragt hilfsweise die
Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegründungsfrist - 23.01.2024 -
umfassende Beschwerdeerwiderung der Beschwerdegegenerin
(Einsprechende) - 10.05.2024 Ladung zur mündlichen Verhandlung und
vorläufige Meinung der Beschwerdekammer - 09.09.2024 mündliche
Verhandlung (Antrag auf Wiedereinsetzung in
Beschwerdebegründungsfrist wurde zwingend gestellt). In der
Entscheidung der Beschwerdekammer wurde festgestellt, dass die den
Umständen nach gebotene Sorgfalt bei der Versäumung der
Beschwerdefrist nicht eingehalten wurde, da vom Standardprozedere
bei der Fristerfassung abgewichen wurde (der Anwalt bearbeitete
aufgrund der Urlaubszeit die Handakte bevor die Frist im Computer
erfasst wurde und nicht ausreichend dafür Sorge getragen, dass die
Frist nachträglich erfasst wird). Auch die Wiedereinsetzung in die
Beschwerdebgründungsfrist war verspätet, da zumindest zum Zeitpunkt
der Einreichung des ersten Wiedereinsetzungsantrags klar sein hätte
müssen, dass auch die Beschwerdebegründung eingereicht werden hätte
müssen. Tatsächlich hätte die Beschwerdebegründung wohl innerhalb
der offenen Frist, sprich bis zum 12.05.2023, gemeinsam mit dem
Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist eingereicht
werden müssen, um ein zweites Fristversäumnis zu verhindern. Im
Ergebnis wurde damit der Widerruf des Streitpatents rechtskräftig
und die Beschwerde gilt - mangels Erfolg des
Wiedereinsetzungsantrags - als nicht eingelegt, weshalb die
Beschwerdegebühr rückerstattet wurde. Dem hilfsweisen Antrag auf
Rückerstattung der beiden Wiedereinsetzungsgebühren wurde nicht
stattgegeben.
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