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Beschreibung
vor 1 Jahr
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil vom
29.01.2025 (6 C 3.23) mit Zulässigkeit von
Telefonwerbung gegenüber Nicht-Verbrauchern in der „Schnittmenge“
von Datenschutzrecht und Wettbewerbsrecht befasst. Auch wenn
bisher nur die Pressemitteilung vorliegt, muss die Entscheidung
in ihren Kontext eingeordnet werden: B2B-Werbung erfordert nicht
zwingend eine erklärte Einwilligung, sondern eine mutmaßliche
Einwilligung genügt (weiterhin)!
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