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Sachverhalt

Die Klägerin, eine Verkäuferin im Einzelhandel, widersetzte sich
der Umstellung der Gehaltsabrechnungen auf ein digitales
Mitarbeiterpostfach, das durch eine Konzernbetriebsvereinbarung
eingeführt wurde. Diese Regelung sah vor, dass alle
Personaldokumente elektronisch bereitgestellt und über ein
passwortgeschütztes Portal abrufbar sind. Falls ein Beschäftigter
privat keinen Online-Zugriff hat, sollte eine Einsicht und ein
Ausdruck im Betrieb ermöglicht werden. Die Klägerin verlangte
weiterhin Abrechnungen in Papierform.

Das Landesarbeitsgericht gab der Klage statt, da die digitale
Bereitstellung nicht den Anforderungen einer ordnungsgemäßen
Erteilung genüge. Entscheidend sei, dass die Klägerin das
digitale Postfach nicht für den Empfang rechtlicher Erklärungen
bestimmt habe.

Urteilsgründe

Das Bundesarbeitsgericht hob die Entscheidung des
Landesarbeitsgerichts auf und verwies den Fall zur erneuten
Verhandlung zurück. Es stellte fest, dass die Bereitstellung der
Entgeltabrechnung in einem digitalen Mitarbeiterpostfach
grundsätzlich den Anforderungen des § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO
genügt, da die Abrechnung eine Holschuld des Arbeitnehmers ist.
Der Arbeitgeber muss den Zugang nicht sicherstellen, sondern
lediglich eine elektronische Abrufmöglichkeit bereitstellen.

Jedoch muss berücksichtigt werden, ob Arbeitnehmer, die privat
keinen Online-Zugang haben, eine zumutbare Alternative zur
Einsicht und zum Ausdruck der Abrechnung im Betrieb erhalten.
Zudem blieb offen, ob die Einführung des digitalen Postfachs in
die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats fällt, weshalb eine
abschließende Entscheidung nicht getroffen wurde.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Januar 2025 – 9 AZR 48/24

Artikel:

1. ⁠Darf der Arbeitgeber die Lohnabrechnung in elektronischer
Form erteilen?

2. ⁠Wann muss der Arbeitgeber den Lohn nach einer Kündigung
zahlen?

3. Lohnbescheinigung -was man wissen sollte!

Homepage:

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„neue BAG-Entscheidung und Lohnabrechnung“

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