Wirtschaftsnews vom 28. Januar 2025

Wirtschaftsnews vom 28. Januar 2025

Wirtschaftsnews

Beschreibung

vor 10 Monaten

Die aktuellen Wirtschaftsnachrichten mit Michael
Weyland


 


Thema heute:    Neu in 2025: Wichtige
Änderungen für Verbraucherinnen und Verbraucher in Europa


 


Wie heißt es so schön? Neues Spiel, neues Glück. Passend ist
aber ebenso der Satz: Neues Jahr, neue Regeln! Und die können
gut, aber auch schlecht für uns Verbraucher sein.


 


Auch das Jahr 2025 bringt zahlreiche Neuerungen für Verbraucher
in Europa – von neuen Bankdienstleistungen bis hin zu
nachhaltigen Lösungen im Alltag. Das Europäische
Verbraucherzentrum (EVZ) Deutschland fasst die wichtigsten
Änderungen zusammen.


 


Kostenfreie Sofortüberweisungen in Euro


Positiv: Seit dem 9. Januar 2025 müssen Banken in allen 20
Euro-Ländern Echtzeitüberweisungen ohne Zusatzgebühren
entgegennehmen. Wieso der Versand von Sofortüberweisungen erst ab
dem 9. Oktober 2025 kostenlos sein wird, ist eine andere Frage.


 


Einheitliches Ladekabel: USB-C wird Standard


Ebenfalls positiv ist, dass schon seit dem 28. Dezember 2024 der
USB-C-Anschluss der Standard für alle neuen Kleingeräte wie
Smartphones, Tablets, Kopfhörer und E-Reader ist. Ab Frühjahr
2026 gilt die Regelung auch für Laptops. Diese Entscheidung soll
nicht nur das Leben der Verbraucherinnen und Verbraucher
erleichtern, sondern auch die Umwelt entlasten (Richtlinie (EU)
2022/2380).


 


Verbot von Amalgam in der Zahnmedizin


 


Ab dem 1. Januar 2025 wird Dentalamalgam EU-weit verboten, es sei
denn, ein Zahnarzt hält seine Verwendung in sehr seltenen Fällen
für zwingend notwendig. Für bereits vorhandene Amalgamfüllungen
ändert sich nichts. Gesetzlich Versicherte können auf moderne,
zahnfarbene Alternativen ohne zusätzliche Kosten
zurückgreifen. 


 


Barrierefreiheit wird verpflichtend: Der European
Accessibility Act


Am 28. Juni 2025 tritt daher das neue -ACHTUNG
„Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)“ in Kraft. Damit sollen
bestimmte Produkte und Dienstleistungen wie Webseiten, Apps,
E-Books oder Selbstbedienungsterminals für Menschen mit
Behinderungen zugänglich sein. Die Regelung betrifft Unternehmen,
die solche Produkte und Dienstleistungen anbieten.
Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem
Jahresumsatz von unter zwei Millionen Euro sind von der
Verpflichtung ausgenommen. Unternehmen, die sich nicht an die
Vorgaben halten, müssen mit Sanktionen rechnen.
Allerdings kann bereits jetzt mit Abmahnungswellen gerechnet,
werden, die auch Unternehmen treffen werden, die eigentlich von
der Pflicht befreit sind. Doch nicht jeder versteht die
gesetzlichen Regelungen ohne Weiteres und zahlt eventuell
unberechtigt. DAS fällt dann sicherlich auch unter
Bürokratieabbau. Der Amtsschimmel lässt grüßen!


 


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https://www.was-audio.de/aanews/News20250128_kvp.mp3

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