Beschreibung

vor 10 Monaten

BAG Urteil vom 02.11.2016 – 10 AZR 596/15





Sachverhalt:


Der Kläger war seit 2003 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt
befristet als Medizinischer Dokumentationsassistent (MDA) bis
31.12.2013. Aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit vom
29.11.2013 bis 21.02.2014 konnte er seiner Tätigkeit nicht
nachgehen.


Die Beklagte lud den Kläger während seiner Arbeitsunfähigkeit zu
Personalgesprächen am 06.01.2014 und 11.02.2014 ein, um die
Möglichkeit einer weiteren Beschäftigung zu klären. Der Kläger
sagte diese Termine mit Hinweis auf seine Arbeitsunfähigkeit ab.


Nach erneuter Einladung forderte die Beklagte einen ärztlichen
Nachweis, der die Unfähigkeit zur Teilnahme an einem
Personalgespräch bescheinigt. Der Kläger verweigerte dies und
erhielt eine Abmahnung.


Der Kläger verlangte die Entfernung der Abmahnung aus der
Personalakte und stellte fest, dass er während einer
Arbeitsunfähigkeit nicht verpflichtet sei, an Personalgesprächen
teilzunehmen.





Entscheidungsgründe:


1. Weisungsrecht während der Arbeitsunfähigkeit (§ 106 GewO, §
241 Abs. 1 und 2 BGB):


• Während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit entfällt
die Pflicht zur Erbringung der Hauptleistung sowie unmittelbar
damit zusammenhängender Nebenleistungspflichten.


• Das Weisungsrecht des Arbeitgebers bleibt in Bezug auf
leistungssichernde Nebenpflichten und Rücksichtnahmepflichten (§
241 Abs. 2 BGB) grundsätzlich bestehen, ist jedoch auf dringende
betriebliche Anlässe beschränkt.


2. Dringender betrieblicher Anlass:


• Ein dringender betrieblicher Anlass liegt nur vor, wenn das
Personalgespräch nicht auf einen Zeitpunkt nach der
Arbeitsunfähigkeit verschoben werden kann und die persönliche
Anwesenheit des Arbeitnehmers unabdingbar ist.


• Die Beklagte konnte nicht darlegen, warum ein Gespräch während
der Arbeitsunfähigkeit notwendig war oder warum eine schriftliche
Kommunikation unzureichend gewesen wäre.


Artikel:


1. Abfindung bei Kündigung wegen Krankheit


2. BEM - was ist das?





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