Auftragsverarbeitung: Keine Haftung bei unterlassener Löschung
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Beschreibung
vor 10 Monaten
Das OLG Stuttgart befasst sich in seinem Beschluss vom
15.10.2024, 4 U 729/24, mit der Haftung eines
Auftraggebers für die unterlassene Datenlöschung seines
Auftragsverarbeiters. Der Sachverhalt weicht von der Entscheidung
des OLG Dresden (Urt. v. 15.10.2024, 4 U 940/24) (siehe Podcast
Datenschutzrecht vom 08.11.2024) ab. Das OLG Stuttgart zieht eine
klare Grenze der Haftung des Auftraggebers. Aber ist diese
Grenzziehung zutreffend (begründet)?
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