Beschreibung

vor 10 Monaten

BAG, Urteil vom 15. Januar 2025 – 5 AZR 284/24


Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus dem Ausland





Sachverhalt:


Kläger: Seit 2002 als Lagerarbeiter beschäftigt,
Bruttogehalt 3.612,94 €.

Vorfall:

Beklagte: Kürzte die Vergütung und verweigerte die
Entgeltfortzahlung mit Verweis auf Zweifel an der
Arbeitsunfähigkeit.



Beweiswert der Bescheinigung:


Grundsätzlich sind Bescheinigungen aus Nicht-EU-Staaten
gleichwertig, wenn der Arzt klar zwischen Krankheit und
Arbeitsunfähigkeit unterscheidet.

In diesem Fall hat die Gesamtwürdigung des Sachverhalts durch
die Vorinstanz jedoch gefehlt.



Auffälligkeiten im Einzelfall:


Bescheinigung für 24 Tage ohne Wiedervorstellung.

Reisebuchung und Rückreise trotz attestiertem Reiseverbot.

Wiederholte Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
direkt nach Urlaubszeiten (2017, 2019, 2020).



Folge:


Diese Umstände begründen ernsthafte Zweifel am Beweiswert der
Bescheinigung.

Der Kläger trägt nun die volle Darlegungs- und Beweislast für
seine Arbeitsunfähigkeit.






Artikel:


1. Krankschreibung nach Kündigung´


2. Ende der Krankschreibung - wann am letzten Tag?


3. Anzeige der Arbeitsunfähigkeit- was ist zu tun?





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