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EuGH, Urteil vom 19.12.2024 - Rs. C-531/23

(Pressemitteilung v. 19.12.2024 )

Sachverhalt

Die Klägerin (HJ), eine Hausangestellte, klagte gegen ihre
Arbeitgeber (US und MU) nach ihrer Entlassung. Sie verlangte die
Abgeltung von Überstunden und nicht genommenen Urlaubstagen.

Die spanische Gesetzgebung (Königliches Dekret 1620/2011) sieht
eine Ausnahme für Haushalte vor, die sie von der Verpflichtung
zur Erfassung der tatsächlichen Arbeitszeit von Hausangestellten
befreit.

Problem:

Die nationale Regelung führt dazu, dass Hausangestellte
Schwierigkeiten haben, ihre tatsächliche Arbeitszeit
nachzuweisen, was möglicherweise im Widerspruch zur Richtlinie
2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union steht

Bewertung durch den EuGH:

Verstoß gegen Unionsrecht:

Eine Regelung, die die Arbeitszeiterfassung für
Hausangestellte ausschließt, verstößt gegen:

Ohne Arbeitszeiterfassung werden Arbeitnehmer daran
gehindert, ihre Rechte effektiv durchzusetzen.

Schwächere Position der Arbeitnehmer:

Arbeitnehmer sind in der Regel die schwächere Vertragspartei.

2. Arbeitstage pro Monat

3. BAG: Pflicht zur Arbeitszeiterfassung

Homepage:

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Rechtsanwalt Andreas Martin | Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Fax: 030 74923818

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„EuGH: Messung der Arbeitszeit und Überstunden“

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