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Beschreibung
vor 1 Jahr
Das LG Duisburg befasst sich in seinem Urteil vom 08.11.2023
(2 O 31/24) mit der Verjährung von
Schadensersatzansprüchen nach Art. 82 DSGVO und bejaht die
Anwendung der Regelverjährung des BGB. Das Gericht befasst sich
aber darüber hinaus mit den Anforderungen an eine wirksame
Einwilligung und an einen immateriellen Schaden, was einen Blick
darauf wirft, dass doch nicht alle Aspekte hierzu hinreichend
eindeutig sind.
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