EuGH: Abgrenzung des Art. 14 DSGVO von Art. 13 DSGVO und Ausnahmen!
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vor 1 Jahr
Der EuGH hat mit seinem Urteil vom 28.11.2024 (Rs. C-169/23) die
Abgrenzung der Anwendungsbereiche der Artt. 13 und 14 DSGVO
geklärt, ein Beispiel für die Auslegung der DSGVO bei
unterschiedlichen Sprachfassungen gegeben, den Maßstab für die
Auslegung der Aufnahmen aufgezeigt sowie den Art. 32 DSGVO
(Sicherheit der Verarbeitung) in diesem Kontext eingeordnet. Eine
Entscheidung, die Aufmerksamkeit verdient.
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