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Beschreibung
vor 1 Jahr
Der EuGH hat am 20.06.2024 in zwei Urteilen Vorlagen zur
Auslegung des Art. 82 DS-GVO und zwar zur Bemessung des
immateriellen Schadensersatzes entschieden. Wenngleich auf den
ersten Blick nicht viel Neues entschieden wurde, zeigt der zweite
Blick, dass wesentliche Aspekte in der Auslegung des Art. 82
DSGVO hinzukamen und bestätigt wurden.
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