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Beschreibung
vor 1 Jahr
Das österreichische Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner
Entscheidung vom 12.06.2024, W211 2281442-1/10E
instruktiv mit dieser Frage und den Zulässigkeitstatbeständen des
Art. 9 Abs. 2 DSGVO beschäftigt. Aber nicht nur das
macht die Entscheidung interessant, sondern auch der Umstand, wie
es dazu gekommen ist, kann für die Praxis Denkanstöße geben.
Das weitgreifende Komplettangebot inklusive Formulare zu
DSGVO/TTDSG/BDSG im Beratermodul Datenschutzrecht. 4 Wochen
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