Konto Mieter pfänden mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss - Immobooks.de

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PfÜB - Durch Konto-Pfändung titulierte Geldforderung beitreiben mit amtlichem Formular
16 Minuten

Beschreibung

vor 6 Jahren


Konto pfänden mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
gemäß § 829 ZPO mit amtlichem Formular erhältlich bei:
http://www.justiz.de - Kostengünstiges Mittel.


Was sollten Vermieter und Mieter wissen zum Thema
Konto-Pfändung, wenn der Mieter eine titulierte Forderung aus
einem Urteil oder Vollstreckungsbescheid nicht freiwillig zahlt
und der Vermieter seine Geldforderung durch Zwangsvollstreckung
beim Mieter geltend machen muss, durch einen Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss, z.B. durch eine Lohnpfändung oder
Kontopfändung des Schuldners als Alternative für die
Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Mieters
(Thema des Youtube-Videos: https://youtu.be/Z3Zm0hcwuEw ).


In Teil 1 dieser Reihe, geht es den Anspruch an ein
Kreditinstitut als Drittschuldner , bei dem der Mieter ein
Konto unterhält.


Beispiel-Anleitung zum Ausfüllen des Formulars "Antrag auf
Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses" gemäß §
829 ZPO.





Video zum Podcast ist erschienen auf Youtube unter:
https://youtu.be/LRpfm9mhcl4





Produziert für https://www.vermietershop.de 





Hier die wichtigsten gesetzlichen Regelungen zum Nachlesen:





Zivilprozessordnung


§ 829 ZPO


Pfändung einer Geldforderung


(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das
Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu
zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu
erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere
ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer
Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf
Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss
ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung
geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass
schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.





(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner
zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat den Beschluss
mit einer Abschrift der Zustellungsurkunde dem Schuldner sofort
zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung
erforderlich wird. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland
zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe
zur Post, sofern die Zustellung weder nach der Verordnung (EG)
Nr. 1393/2007 noch nach dem Abkommen zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil-
und Handelssachen vom 19. Oktober 2005 (ABl. L 300 vom
17.11.2005, S. 55, L 120 vom 5.5.2006, S. 23) zu bewirken ist.





(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner
ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.





(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines
Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach
Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller
ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren
elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die
die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können
unterschiedliche Formulare eingeführt werden.





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