Lohn pfänden mittels Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen Geldforderung - Immobooks.de

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15 Minuten

Beschreibung

vor 4 Jahren

Lohn pfänden mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gemäß
§ 829 ZPO mit amtlichem Formular erhältlich bei:
http://www.justiz.de - Kostengünstiges Mittel.


Was sollten Vermieter und Mieter wissen zum Thema Lohn-Pfändung,
wenn der Mieter eine titulierte Forderung aus einem Urteil oder
Vollstreckungsbescheid nicht freiwillig zahlt und der Vermieter
seine Geldforderung durch Zwangsvollstreckung beim Mieter geltend
machen muss, durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss,
z.B. durch eine Lohnpfändung oder Kontopfändung des Schuldners
als Alternative für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche
Vermögen des Mieters (Thema des Youtube-Videos:
https://youtu.be/Z3Zm0hcwuEw ).


In Teil 2 dieser Reihe, geht es den Anspruch an einen Arbeitgeber
, bei dem der Mieter seinen Lohn erhält.


Beispiel-Anleitung zum Ausfüllen des Formulars "Antrag auf Erlass
eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses" gemäß § 829 ZPO.





Video zum Podcast ist erschienen auf Youtube unter:
https://youtu.be/kQOIBZL2NIw





Produziert für https://www.vermietershop.de 





Hier die wichtigsten gesetzlichen Regelungen zum Nachlesen:





Zivilprozessordnung


§ 829 ZPO


Pfändung einer Geldforderung


(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht
dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen.
Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen,
sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer
Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen
gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers
durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies
für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu
der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der
Drittschuldner entgegenstehen.





(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen
zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat den Beschluss mit einer
Abschrift der Zustellungsurkunde dem Schuldner sofort
zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung
erforderlich wird. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu
bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur
Post, sofern die Zustellung weder nach der Verordnung (EG) Nr.
1393/2007 noch nach dem Abkommen zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und
Handelssachen vom 19. Oktober 2005 (ABl. L 300 vom 17.11.2005, S.
55, L 120 vom 5.5.2006, S. 23) zu bewirken ist.





(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist
die Pfändung als bewirkt anzusehen.





(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1
Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer
bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren
elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die
Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche
Formulare eingeführt werden.





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