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Beschreibung
vor 5 Jahren
Vor allem bei Maßnahmen in der Corona-Krise war die Tatsachenlage
nicht immer klar. Gleichwohl musste Sie von den Verantwortlichen
bei der Interessenabwägung als Rechtsgrundlage für Verarbeitung
personenbezogener Daten zugrunde gelegt werden. Die
Rechtsprechung steht der Gesetzgebung eine nicht überprüfbare
Einschätzungsprärogative zu. Der Verwaltung werden nur
eingeschränkte überprüfbare Beurteilungs- und Ermessenspielräume
zugestanden.
Muss und kann das auch bei der datenschutzrechtliche
Interessenabwägung gelten? Über diese Frage und Ihre Konsequenzen
wird in diesem Podcast laut nachgedacht.
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