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Beschreibung
vor 5 Jahren
Sicherheit der Verarbeitung in der Auftragsverarbeitung:
Zielkonflikt zwischen Artt. 28, 29 und Art. 32 DS-GVO?
Der Aufraggeber muss nach Art. 28 DS-GVO die Maßnahmen zur
Sicherheit der Verarbeitung vorgeben. Ist damit der
Auftragsverarbeiter aus der Verantwortung? Art. 32 DS-GVO nimmt
sowohl den Verantwortlichen als auch den Auftragsverarbeitet in
die Pflicht. Damit besteht für den Auftragsverarbeitung die
Sicherheit der Verarbeitung als eigenständige Pflicht. Der
Podcast geht der Frage nach: Ein Zielkonflikt oder nur ein
vermeintlicher Konflikt, der bei der Vertragsgestaltung
Berücksichtigung finden muss und kann?
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