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Beschreibung
vor 4 Jahren
Bei Auskunfts- und Informationsverlangen der
Datenschutzaufsichtsbehörde stellt sich regelmäßig die Frage, wo
die Grenze zur Selbstbelastungsfreiheit verläuft. Mit Ausnahmen
von allgemeinen Fragenbogenaktionen steht typischwerweise mehr
oder weniger klar ein möglicher DSGVO-Verstoß im Raum. Warum
sollte die Aufsichtsbehörde sich sonst auch mit einer Nachfrage
melden? Darf dann in „Bausch und Bogen“ die Auskunft verweigert
werden? Auf welche Fragen darf die Auskunft verweigert werden?
Kann das Recht auch erst später gegen Zwangsmaßnahme geltend
gemacht werden? Diesen Fragen geht der Podcast anhand der
Entscheidung des OVG für das Land Schleswig-Holstein vom
28.05.2021 (Az. 4 MB 14/21) nach.
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ottosc.hm/dsgvo
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