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Beschreibung
vor 3 Jahren
Die Bundesnetzagentur hat als zuständige Verwaltungsbehörde
Auslegungshinweise zu § 7a UWG veröffentlicht. Die Schnittmenge
zur Einwilligung nach Art. 4 Nr. 11 und Art. 7 DSGVO ist
offensichtlich und wird hinreichend „ausgelegt“. Nicht
reflektiert ist aber, was diese Dokumentationspflicht in dieser
Auslegung der BNetzA an weitergehenden datenschutzrechtlichen
Implikationen bis hin zur Joint Controllership zur
Nachweisdokumentation mit einem Auftragsverarbeiter bedeuten
kann. Sie sind irritiert – zu Recht!
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