Datenverarbeitung allein für eventuelle Regressansprüche?
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vor 2 Jahren
Das AG Stuttgart hat sich in einer Entscheidung zum
Straßenverkehrsrecht mit der Frage befasst, ob personenbezogene
Daten allein zum Geltendmachen von Regressansprüchen erhoben und
verarbeitet werden dürfen (Beschl. v. 03.06.2023 - Az.: 20 OWi
1497/23). Wenngleich diese Entscheidung nicht direkt für
Datenverarbeitungen im Vertragsverhältnis ins Auge springt, gibt
die Entscheidung doch Anlass über die Grenzen einer Verarbeitung
personenbezogener Daten allein für den Fall von Regressansprüchen
zu sprechen.
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