Disclaimer und andere Urban Law Legends – Rechtsbelehrung Folge 11 (Jura-Podcast)

Disclaimer und andere Urban Law Legends – Rechtsbelehrung Folge 11 (Jura-Podcast)

In der heutigen Folge beschäftigen wir uns mit Disclaimern und Rechtsmythen, die im Netz kursieren und erklären, ob sie stimmen oder doch eher rechtlichen Unsinn darstellen.
1 Stunde 39 Minuten

Beschreibung

vor 12 Jahren

Das ist Spökes, das ist Nonsens, das ist Unfug


sagt unser Gast Henning Krieg
(Syndikusanwalt & Law-Blogger) in der heutigen
Podcastfolge. Gemeint sind viele der Disclaimer und
Rechtsmythen, die im Internet verbreitet werden.


Marcus Richter und ich haben unsere Follower und Hörer dazu
aufgerufen, uns Beispiele solcher Disclaimer einzuschicken und
haben (fast) alle besprechen, widerlegen oder auch bestätigen
können. An dieser Stelle ein großes Dankeschön, Eure Tipps,
Vorschläge und Kommentare helfen uns riesig beim Podcasten.


Im Folgenden die Übersicht aller besprochen Disclaimer
& Mythen mit weiterführenden Hinweisen, Anmerkungen und
Zeitmarken (hh:mm:ss):



00:03:45 – Linkdisclaimer –
Linkdisclaimer sind überflüssig, da die Haftung
für Links gesetzlich geregelt ist und nicht pauschal durch
einen Disclaimer ausgeschlossen werden kann. Zum einem haftet
für fremde Rechtsverstöße nur derjenige, der sie sich zu Eigen
macht (z.B. „Das was hier steht, sehe ich genauso: http://…“
oder die Rechtsverstöße offensichtlich sind (z.B. Links zu
illegalen Musikdownloads). In solchen Fällen verbreitet man das
Unrecht jedoch weiter und dagegen hilft kein pauschaler
Disclaimer. Allenfalls können ausdrückliche Hinweise das
Unrecht, welches per Link weiter verbreitet wird,
wiedergutmachen (z.B. „Was dort steht, halte ich für
unzutreffend“) oder die Verbreitung ist durch die
Pressefreiheit gedeckt (Heise vs.
Musikinduistrie).


00:12:10 – Keine Abmahnung ohne vorherigen
Kontakt – Diesen Disclaimer findet man oft in
Impressen (auch als Video). Er hat jedoch keine Wirkung und
sollte wenn schon, dann höflich formuliert werden. Zudem kann
dieser Disclaimer „ins Auge gehen“, wenn man sich selbst
nicht an den eigenen Disclaimer hält und andere ohne
vorherigen Kontakt abmahnt.


00:17:45 – E-Mail Disclaimer (diverse Arten) –
Diese „Disclaime“r sind rechtlich ohne Bedeutung und eher als
„Angstklauseln“ zu verstehen, wenn man von seltenen Ausnahmen
absieht. Weitere Ausführungen zu E-Maildisclaimern finden Sie
bei der RAin Sieling,  RA Vetter und RA Dr.
Ernst. Eine Sammlung von rund 150 dieser Stilblüten findet sich
im „Angstklauseln“-Blog.


00:33:05 – -Zeichen als Voraussetzung für den
Urheberrechtsschutz – Das Urheberrecht entsteht
automatisch wenn dessen gesetzliche Voraussetzungen vorliegen
und nicht weil jemand es bestimmt. Das -Zeichen ist
daher nur ein Hinweis auf ein eventuell bestehendes
Urheberrecht. Trotzdem ist es sinnvoll das Zeichen zu nutzen,
um auf diese Art und Weise die unberechtigte Nutzung von
Inhalten durch diejenigen zu verhindern, die diesem
Rechtsmythos glauben.


00:37:45 – No copyright infringement intended
– Dieser Disclaimer nützt wenig, da
Urheberrechtsverstöße auch ohne Vorsatz begangen werden können.


00:39:55 Meldet sich der Urheber auf Anfrage nicht,
darf ich dessen Werk nutzen – Nein, keine Meldung ist
eher ein Verbot als eine Einwilligung.


00:40:00 – Inhalte auf Social Media Plattformen dürfen
frei verwendet werden – Die Verwendung der
Nutzerinhalte ist nur im Rahmen der Plattformfunktionen
zulässig. (s. Beitrag Teilen im Netz – oder die
rechtlichen Grenzen und Gefahren der Verwendung von User
Generated Content bei Facebook, Google+, Youtube, Twitter,
Instagram & Co.


00:41:16 – Haben Social Media Plattformen alle Rechte
an den Nutzerinhalten – Im Regelfall behalten
sich die Plattformen Rechte zur Nutzung der Inhalte, um die
Inhalte verwalten oder um sie zu Werbezwecken nutzen zu können
(z.B. so genannte Sponsored Stories bei  Facebook). Es ist
jedoch bereits zweifelhaft, ob die letztere Rechteeinräumung
wirksam ist. Der Vorbehalt aller Rechte wäre unwirksam.


00:44:45 – Ein Zitat ist zulässig, wenn der Name der
Quelle angegeben wurde – Dadurch vermeidet man ein
Plagiat, aber nicht eine Urheberrechtsverletzung. Diese setzt
vor allem voraus, dass das Zitat als Beleg der eigenen Gedanken
dient.  So ist es zulässig bei einer Diskussion ob Vanilla
Ice Musik von Queen übernommen hat, zu Vergleichszwecken kurze
Auszüge aus diesen Stücken abzuspielen. Dagegen wäre es nicht
zulässig Passagen aus anderen Musikstücken in das eigene Werk
zu übernehmen, damit das eigene Stück besser klingt. Weitere
Erklärungen zu Zitaten finden Sie in den Beiträgen Texte
richtig zitieren, statt plagiieren (Anleitung mit
Checkliste) und Wann ist ein Bildzitat erlaubt? –
Anleitung mit Beispielen und Checkliste.


00:46:35 – Kurze Musikschnipsel bis zu 3 Sekunden, 3
Akkorden oder Texte bis zu 100 Wörtern sind nicht
urheberrechtlich geschützt – Bei Musikstücken können
schon „wenige Tonfetzen“ geschützt sein. Auch bei Texten kann
bereits ein kurzer Limerick die für das Urheberrecht nötige
Schöpfungshöhe erreichen.


00:49:35 – Wer in die Kamera lächelt, erklärt sich mit
der Veröffentlichung eines Bildes im Internet
einverstanden – Ja, aber nur, wenn die Person weiß,
dass das Bild online veröffentlicht wird (Disco-Fotos).


00:52:30 Ab 5 Personen im Bild brauche ich deren
Einwilligung nicht, um das Bild zu veröffentlichen –
Das ist nicht wahr und gilt nur, wenn es eine öffentliche
Versammlung, Aufzug oder ein ähnliches Beisammensein ist, bei
dem die Teilnehmer einen gemeinsamen Zweck verfolgen.


00:56:40 – ebay-Klausel 1: Nach dem neuen EU-Recht gebe
ich keine Garantie – Das ist so nicht richtig, jedoch
kann die Gewährleistung durch Privatpersonen ausgeschlossen
werden. Dazu verweise ich auf den Beitrag 7 volkstümliche
Rechtsirrtümer bei Ebay bei Hoaxbusters.


01:00:14 – ebay-Klausel 2: Negative Bewertungen nach
Absprache – Auch diese Klausel ist unzulässig, man
darf den Käufern nicht die Meinung verbieten. Jedoch gibt es
Grenzen für zulässige Bewertungen. So müssen die behaupteten
Tatsachen wahr sein und die Meinungen dürfen die Grenze zur
Beleidigung nicht überschreiten.


01:02:10 „Arschloch“ stellt laut Kölner Gerichten keine
Beleidigung dar – Das kommt ganz auf den Zusammenhang
an und die im Podcast angesprochene Entscheidung des LG Köln
„Die Bezeichnung eines Prozeßgegners in einem Internetforum als
„Arschloch“ ist keinen Beleidigung, sondern eine „pointierte
Äußerung“ des Mißfallens“ sollte als ein Ausnahmefall
betrachtet werden.


01:04:10 (Fast) Das Ende dieses Podcasts


01:05:00 – Mein Blog ist privat, denn ich verdiene
damit ganz wenig und nur über Spenden – Die Schaltung
von Werbung oder Einnahme von Spenden kann dazu führen, dass
ein Blog geschäftlich wird und damit strengeren gesetzlichen
Anforderungen unterliegt.


01:08:00 – Mein Privatblog braucht kein
Impressum – Das Gesetz stellt beim Impressum nicht
zwischen privat und geschäftlich. Allerdings entfällt bei
Privatblogs das Risiko von Wettbewerbern abgemahnt zu werden
(so denn sie tatsächlich privat sind).


01:10:35 Keine Gewähr für die Richtigkeit,
Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Inhalte der
Website – Zum einem kann ein Websiteinhaber einem
Websitebesucher ohne eine Vorschaltseite oder Registrierung
nicht nachweisen, dass er das Impressum tatsächlich gelesen
hat. Zum anderen birgt die Klausel eine Abmahnungsgefahr. Denn
sie kann gegen die Pflicht verstoßen, Verbraucher über Umstände
wie Preise, Versand, etc. verbindlich zu informieren. . Sie
sollte daher allenfalls punktuell und deutlich sichtbar, z.B.
unter Artikeln, verwendet werden.


01:16:50 Juristen ist der Zutritt verboten –
Das „virtuelle Hausrecht“ erlaubt es zwar Personengruppen oder
Personen von Webangeboten auszuschließen, jedoch nur wenn ein
sachlicher Grund vorliegt. Das ist bei einer pauschalen
Ausgrenzung von Juristen nicht der Fall.


01:18:05 – Verlinkung dieser Website ist ohne
Zustimmung verboten – Deep Links sind zulässig, außer
es wird ein Zugangsschutz überwunden (Paperboy, Screen
Scraping)


01:23:00 Ich widerspreche allen Werbezusendungen
– E-Mailwerbung darf ohnehin nur mit Einwilligung der
Empfänger verschickt werden. Bei der Postwerbung sieht es
anders aus, allerdings wird man dem Versender nachweisen
müssen, dass er diesen Widerspruch tatsächlich gesehen hat.


01:24:00 – Rechtsanwälte können von sich aus
Abmahnungen aussprechen – Nur wenn deren eigene Rechte
verletzt worden sind, Ansonsten nur wenn der Anwalt durch einen
Mandanten beauftragt worden ist.


01:28:05 Man kann mir nicht nachweisen, dass mir die
Abmahnung zugegangen ist – Der Abmahnende muss zuerst
nur nachweisen, dass die Abmahnung abgeschickt worden ist. Der
Empfänger kann zwar theoretisch bestreiten, dass er die
Abmahnung nicht erhalten hat, jedoch wird ihm der Nachweis des
Nichtzugangs praktisch sehr schwer fallen.


01:29:32 Das deutsche Recht gilt für mich nicht, da ich
ausländische Domains/Server nutze – Nein,
grundsätzlich gilt das Recht des Landes in dem man sitzt und
zusätzlich des Landes, dessen Bürger als Zielgruppe adressiert
werden. Das im Podcast angesprochene Beitrag des RA
Feldmann BGH bejaht Zuständigkeit deutscher Gerichte bei
Persönlichkeitsrechtsverletzungen auf der Website der New York
Times und das Urteil zur Arzneimittelwerbung im Internet.


01:36:25 Der Rechtsweg ist ausgeschlossen –
Das LG Hannover entschied 2009, dass diese Klausel bei einem
Radiogewinnspuel wirksam ist und die gerichtliche
Geltendmachung von Ansprüchen aus Gewinnspielen verhindern
kann. Update 10.01.2014 mit Dank für den Hinweis an RA
Sebastian Hoegel: Das OLG Dresden bei einem
Postkartengewinnspiel war allerdings einer anderen
Ansicht. D.h. es leider doch nicht so klar, ob die Klausel
wirksam ist.

Weitere Beiträge zu Disclaimern und Rechtsmythen:

Internetrecht: Es ist nicht alles Schwachsinn, aber doch fast
– 21 Fakten über Disclaimer im t3n-Magazin

Nutzloser Abwehrzauber – Zur Wirksamkeit von
Web-Disclaimern von RA Joerg Heidrich und Christoph
Köster

Der Disclaimer – 10 Jahre unausrottbarer Schwachsinn von RA
Dr. Bahr

Über den (Un)Sinn von Disclaimern von Martin Rätze

Inhalte im Impressum: Von diesen Formulierungen solltest du
die Finger lassen von Dominik Horn



Wir freuen uns wieder über Kommentare und Themenvorschläge
sowie Bewertungen bei iTunes.


Der Beitrag Disclaimer und andere Urban Law Legends –
Rechtsbelehrung Folge 11 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf
Rechtsbelehrung.

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