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Greenwashing – Rechtsbelehrung 108

Greenwashing – Rechtsbelehrung 108

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„Greenwashing“ bezeichnet den Versuch von Organisationen, durch
Kommunikation, Marketing und Einzelmaßnahmen ein „grünes Image“
zu erlangen. So lautet die Definition des Greenwashings durch
unseren Gast Sebastian Laoutoumai LL.M., der als Rechtsanwalt
Unternehmen, bei der Nutzung sog. „Green Claims“ berät.

Unser Gast ist Sebastian Laoutoumai, LL.M. der als Rechtsanwalt
und Fachanwalt für IT-Recht bei der Kanzlei Löffel Abrar in den
Bereichen Werbung, Influencer, Marketing, Datenschutz,
Medienrecht und Urheberrecht berät (Website, Twitter, LinkedIn)

Die Anzahl der Green Claims ist groß und dazu gehören neben
Umweltsiegeln viele Begriffe, wie z.B.

klimaneutral,

nachhaltig,

grün,

bio,

fair,

emissionsfrei,

schadstofffrei oder

recycelt.

Das Gesetz gibt (noch) nicht vor, welche Anforderungen von
Unternehmen erfüllt müssen, um diese Begriffe nutzen zu dürfen.
Stattdessen legen Gerichte in einer zunehmenden Zahl an Urteilen
und Entscheidungen fest, ob, in welchem Kontext oder mit welchen
Zusatzhinweisen Green Claims verwendet werden dürfen.

Bei Verstößen gegen die Transparenz- und Informationspflichten
drohen den Unternehmen dabei Abmahnungen seitens der
Verbraucherschutz- oder Wettbewerbsschützer als auch
Gewährleistungs- sowie neuerdings Schadensersatzansprüche der
Verbraucher.

In der Zukunft plant die EU im Rahmen des sog. „Green Deals“
zudem weitere Gesetze, Richtlinien und Maßnahmen, die dem
Greenwashing Einhalt und den Umweltschutz fördern sollen. Wie
diese Regelungen dann tatsächlich ausfallen, müssen wir abwarten.
Das vor allem vor dem Hintergrund, dass in der EU Erdgas und
Atomkraft künftig auch als nachhaltig gelten sollen.

Viel Vergnügen beim Zuhören, wie das Recht dem Greenwashing
entgegentritt (oder sich zumindest darum bemüht).

P.S. Die vielzitierte Brötchentüte:

Kapitel

00:00:00 – Begrüßung unseres Gastes und
Vorstellung des Themas Greenwashing sowie dessen rechtlicher
Relevanz.

00:08:30 – Folgen unerlaubten Greenwashings
und Rechte der Verbraucher auf Gewährleistung sowie
Schadensersatz.

00:00:00 – Begrifflichkeiten und
Nachhaltigkeitssiegel.

00:00:00 – Beispiele und Urteile (z.B.
Weglassen des Netzteils als „Umweltschutzmaßnahme“ von Apple,
„klimaneutrale“ Müllbeutel oder „emissionsfreie“
Teslafahrzeuge) .

00:40:00 – Werbung mit
Selbstverständlichkeiten.

00:48:00 – Reklamehafte Übertreibung.

00:52:00 – Green Deal der EU und künftige
Entwicklung des Umweltschutzes auf Rechtsbasis.

Weiterführende Links

Die (Un-) Zulässigkeit von sog. Green Claims und Greenwashing
von Sebastian Laoutoumai (Mit Checkliste für zulässige Green
Claims).

Landgericht Kleve sieht kein Greenwashing bei der Werbung mit
„klimaneutral“ von Sebastian Laoutoumai.

LG Kiel, 02.07.2021 – 14 HK O 99/20 “klimaneutrale”
Müllbeutel, aber Begriff “klimaneutrale” zu nah am Logo.

OLG Stuttgart, 25.10.2018 – 2 U 48/18 – Wettbewerbswidrigkeit
der Bewerbung einer Plastikflasche mit der Bezeichnung „Ocean
bottle“ mit der Aussage 50% aus „Plastikmüll aus dem Meer“.

LG Düsseldorf, 19.07.2013 – 38 O 123/12 U 
Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch bzgl. der Werbung
mit „klimaneutralen Kerzen“ – Tats. nicht klimaneutral
produziert, aber CO2-Zertifikate erworben – “CO2-Zertifikate sind
kein gleichwertiger Umweltschutz”.

vzbv verklagt Tesla – bei vzbv.de.

Der Beitrag Greenwashing – Rechtsbelehrung 108 erschien zuerst
auf Rechtsbelehrung.
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„Greenwashing – Rechtsbelehrung 108“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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