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Datenschutz und Deepfakes – KI-Recht #2 – Rechtsbelehrung 114

Datenschutz und Deepfakes – KI-Recht #2 – Rechtsbelehrung 114

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Bild: Mindjourney und Marcus Richter, 2023 (mehr zum Bild im
Podcast)

In unserer vorangegangenen Folge haben wir uns mit dem
Urheberrecht im Zusammenhang mit KI beschäftigt (#113). Diesmal
stehen der Schutz von Daten und Persönlichkeitsrechten im
Vordergrund.

Datenschutz- und Persönlichkeitsrechte

Nicht nur im geschäftlichen, sondern auch im privaten Bereich
könnte der Einsatz von KI-Generatoren zur Anwendung der
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) führen. Wer beispielsweise
personenbezogene Daten oder Fotos von Personen einer KI zur
Verfügung stellt, muss damit rechnen, gegen die Vorgaben des
Datenschutzes und des Rechts am eigenen Bild der betroffenen
Person zu verstoßen.

Zudem wäre die Erfüllung von Auskunfts- oder Löschungsrechten der
betroffenen Personen nach derzeitigem Stand kaum möglich. Es ist
unklar, ob und in welchem Umfang die jeweiligen Daten verarbeitet
werden und in welchem Umfang die Anbieter zur Löschung
verpflichtet sind oder ob diese überhaupt möglich ist.

Deepfakes

Im Entwurf des AI-Acts, einem auf EU-Ebene verhandelten und
unmittelbar geltenden Gesetz zur Regulierung von KI, werden
„Deepfakes“ definiert:

Nutzer eines KI-Systems, das Bild-, Ton- oder Videoinhalte
erzeugt oder manipuliert, die wirklichen Personen, Gegenständen,
Orten oder anderen Einrichtungen oder Ereignissen merklich ähneln
und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrhaftig
erscheinen würden („Deepfake“), müssen offenlegen, dass die
Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden.

Art. 52 Abs. 3 AI-Act-Entwurf vom 21.04.2021

Sollte das Gesetz in Kraft treten (worauf ab ca. 2025 gerechnet
wird), müssten Deepfakes als solche gekennzeichnet werden.

Wir stellen uns jedoch die Frage, ob der AI-Act zusammen mit der
DSGVO, dem KUG (§§ 22, 33) und den Persönlichkeits– sowie
Urheberrechten ausreichend Schutz bietet, insbesondere bei
Verbreitung und Veröffentlichung von Deepfakes.

Sollte es zu einem Anstieg von Verletzungen dieser Rechte durch
Deepfakes kommen, könnte ein Verbot der Herstellung von Deepfakes
in Betracht gezogen werden. Ähnlich wurde bereits zuvor die
Herstellung von Bildaufnahmen von Personen, beispielsweise im
Fall von „Unfall-Gaffern“, unter Strafe gestellt (§ 201a StGB).

Außerdem fragen wir uns, ob Deepfakes im Geschäftsleben als
virtuelle Influencer oder als Ersatz für Schauspieler eingesetzt
werden dürfen.

Unsere Podcast-Reihe zum KI-Recht

Chat GPT und KI vs. Urheberrecht – KI-Recht #1

Datenschutz und Deepfakes – KI-Recht #2

EU AI-Act: Bahnbrechende KI-Regulierung oder jetzt schon
überholt? – KI-Recht #3

Kapitel

00:00:00 – Einführung in das Thema.

00:04:00 – Anwendbarkeit der DSGVO auch bei Privatpersonen?

00:10:30 – Wer ist bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten verantwortlich?

00:22:00 – Gemeinsame Verantwortlichkeit und Haftung mit
KI-Anbietern?

00:28:00 – Wie kann KI rechtssicher eingesetzt werden?

00:49:30 – Definition und Kennzeichnungspflichten von
Deepfakes nach dem AI-Act.

00:53:00 – Schutz der Rechte betroffener Personen bei
Deepfakes.

01:01:00 – Recht am eigenen Bild und Stimme bei Deepfakes von
öffentlichen Personen.

00:09:00 – Akzeptanz von Deepfakes bei Prominenten,
StreamerInnen, YouTuberInnen oder InfluencerInnen.

01:12:00 – Verbot von Herstellung von Deepfakes?

01:17:45 – Postmortales Persönlichkeitsrecht und Nachbildung
von SchauspielerInnen.

01:22:00 – Einsatz von Deepfakes im Geschäftsleben.

01:35:00 – Schutz von Geschäftsgeheimnissen, virtuelle
Influencer und Wettbewerbsrecht.

00:40:00 – Kennzeichnungspflichten für Deepfakes und
Chatbots.

Erwähnte Folgen

Chat GPT und KI vs. Urheberrecht – KI-Recht #1 –
Rechtsbelehrung 113.

Wann gilt die DSGVO für Privatpersonen? – Rechtsbelehrung
Folge 82.

Was dürfen Satire und Parodie? – Rechtsbelehrung Folge 21.

Der Beitrag Datenschutz und Deepfakes – KI-Recht #2 –
Rechtsbelehrung 114 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
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„Datenschutz und Deepfakes – KI-Recht #2 – Rechtsbelehrung 114“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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