DSGVO-Auskunftsrecht – Foltermittel oder Menschenrecht? – Rechtsbelehrung 109

DSGVO-Auskunftsrecht – Foltermittel oder Menschenrecht? – Rechtsbelehrung 109

Das Auskunftsrecht kann viel Aufwand bereiten und wird daher von vielen Unternehmen oder Webseitenbetreibern gefürchtet. Wir erklären mit unserem Gast Philipp Quiel, LL.M., ob die Ängste berechtigt sind und wie die Auskunftspflicht erfüllt werden kann.
1 Stunde 24 Minuten

Beschreibung

vor 3 Jahren

Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden
erhobenen Daten zu erhalten […]
Artikel 8 Abs. 2 Satz 2 der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union (GRCh)

Ob Arbeitgeber, Webseitenbetreiber, Schulen oder die SCHUFA –
alle Unternehmen, Organisationen und nicht rein privat handelnde
Personen müssen ihrer Auskunftspflicht aus Art. 15 DSGVO
nachkommen.


Den Auskunftswünschen nachzukommen kann indes sehr aufwendig
werden, z.B. wenn Webseitenbetreiber Kopien von Log- und
Google-Analytics-Daten oder Unternehmen alle mitarbeiterbezogene
Daten bereitstellen sollen. Nicht umsonst wird das Auskunftsrecht
von Unternehmen häufig mit einem Folterinstrument verglichen (s.
Framstags freundlichem Folterfragebogen in seinen Variationen).


Auf der anderen Seite ist das einleitend zitierte Auskunftsrecht
ein in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
verankertes Menschenrecht, das jedermann zusteht.


Dieses Spannungsfeld zwischen geringen Auskunftshürden und hohen
Auskunftspflichten bietet nicht nur viel Raum für juristische
Diskussionen, sondern kann ernsthafte Folgen für die Praxis
haben. Z.B., wenn ein Mitarbeiter die Kopie aller E-Mails mit
seinen personenbezogenen Daten fordert oder der Fahrer eines
„Connected Car“ alle Daten zu seinem Fahrzeug und dessen
Bewegung.


Angesichts der vielen Fragen haben wir uns daher ganz besonders
über den Besuch von Philipp Quiel gefreut, der uns die
Voraussetzungen und Grenzen des Auskunftsrechts anschaulich und
verständlich erläutert.
Philipp Quiel, LL.M. (Europäisches Wirtschaftsrecht) ist
Counsel bei Piltz Legal mit Fachbereichen Datenschutz und IT-Recht,
Schriftleiter bei der Fachzeitschrift „Datenschutz-Berater„ und
Dozent für Datenschutzrecht an der Fachhochschule Westküste.
Website, Twitter: @philippquiel, LinkedIn

Wir bedanken uns herzlich bei Philipp für den Besuch und wünschen
Euch viel Vergnügen beim Zuhören.
Kapitel

00:00:00 – Vorstellung des Themas und unseres Gastes Philipp
Quiel.

00:04:00 – Dateneigentum und wer bestimmt über die „eigenen“
Daten?

00:10:00 – Darf man der Auskunft mit der Löschung
zuvorkommen?

00:12:40 – Zusammenspiel der Datenschutzhinweise mit dem
Auskunftsrecht.

00:17:00 – An wen darf eine Auskunft gerichtet werden, z.B.
an Polizei, Vermieter, Nachbar, SCHUFA?

00:25:00 – Wer darf Auskunftsersuchen stellen, auch Kinder
und alle Menschen weltweit?

00:31:00 – Wie stellt man eine Auskunft?

00:33:00 – Welche Zeiträume werden vom Auskunftsrecht
erfasst?

00:35:45 – Wie kann die Identität der Auskunftssteller
sichergestellt werden?

00:41:00 – Was darf eine Auskunft kosten?

00:45:00 – Müssen Auskunftsanfragen aus dem Ausland
beantwortet werden?

00:49:30 – Innerhalb welcher Fristen muss ein
Auskunftsersuchen beantwortet werden?

00:52:00 – In welchem Umfang müssen Webseitenbetreiber
Auskunftsanfragen der Webseitenbesucher beantworten, z.B. im
Hinblick auf Google Analytics?

01:00:00 – In welcher Form müssen die Auskunft erteilt und
die Kopie der Daten zur Verfügung gestellt werden?

01:11:30 – Auskunftsansprüche im Arbeitsverhältnis und zur
Gewinnung von Beweisen in Zivilverfahren.

01:14:00 – Recht zur Einschränkung des Auskunftsrechts durch
Vertraulichkeitsinteressen anderer Personen (z.B. von
Whistleblowern).

01:17:30 – Welche Bußgelder und Schadenersatz drohen, wenn
die Auskunft nicht oder nicht fristgerecht gestellt wurde.

01:19:00 – Wann sind Auskunftsanfragen missbräuchlich?

01:21:30 – Beantwortung von Auskunftsanfragen in einem
abgestuften Verfahren.



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Menschenrecht? – Rechtsbelehrung 109 erschien zuerst auf
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