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Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gibt "Betroffenen" von
Datenverarbeitung einige Rechte in die Hand, beispielsweise das
Auskunftsersuchen und die Möglichkeit, personenbezogene Daten vom
Verantwortlichen löschen zu lassen. Damit sie wissen, welche Rechte
ihnen zustehen und wo sie diese einfordern können, schreibt die
DSGVO außerdem in Art. 13 und 14 Informationspflichten vor. Es geht
zuallererst um die allseits bekannte Datenschutzerklärung, aber
nicht nur um sie. Bei den Informationspflichten steckt der Teufel
oft im Detail. Grund genug für den c't-Datenschutz-Podcast, einmal
genauer auf den Gesetzestext und mögliche Konstallationen in der
Praxis zu schauen. Holger und Joerg bekommen dabei Unterstützung
von Barbara Schmitz, Rechtsanwältin für IT- und Datenschutzrecht.
Barbara berät Unternehmen zur Erfüllung der Informationspflichten
und kann aus ihrem beruflichen Alltag berichten. Kaum beachtet wird
in der öffentlichen Diskussion der genannte Art. 14 DSGVO, in dem
es um Informationen zu Daten geht, die nicht vom Verantwortlichens
selbst erhoben, aber von diesem weiterverarbeitet werden. Hierzu
muss er konkret und in einer zeitlichen Frist nach Erhalt die
Quelle offenlegen. Spannend: Ändert sich der Verarbeitungszeck,
muss auch das mitgeteilt werden. Die Drei in der Runde grübeln
darüber, wo diese Pflicht in der Praxis verfängt und ob ihnen eine
solche Information schon einmal untergekommen ist.

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„Leidige Informationspflichten?“

Worum geht es? Danach fragen wir noch nach dem Grund.

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