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Episoden
14.10.2020
4 Minuten
Im Kanton Zürich wird den Untersuchungshäftlingen das Telefonieren
mit der Familie, Angehörigen oder Freunden nicht erlaubt. In
anderen Kantonen ist das aber möglich. Es bleibt einem deshalb im
Kanton Zürich keine andere Wahl, als auf eine Besuchsbewilligung zu
hoffen und/oder Briefe zu schreiben. Aber: Briefe wie auch
Gefängnisbesuche werden durch die Staatsanwaltschaft kontrolliert!
Der Gegner bekommt also ganz genau mit, wie es dem Inhaftierten
geht, ob er bspw. Probleme mit seiner Ehefrau hat und wie er von
seinem eigenen Anwalt spricht. Das kann natürlich für den
Staatsanwalt ein nutzbringender Informationsvorteil sein. Kurzum:
Es wird dem Inhaftierten keinerlei Privatsphäre zugestanden. Auf
Frage von Sandra erklärt Duri Bonin schliesslich, weshalb ein guter
Strafverteidiger nie einen Kassiber aus dem Gefängnis schmuggeln
wird.
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03.10.2020
76 Sekunden
Für einen Besuch in Untersuchungshaft braucht man eine
Besuchsbewilligung von der fallführenden Staatsanwaltschaft. Diese
hat dabei sehr viel Ermessen, ob sie einen Besuch bewilligt oder
nicht. Man trifft da nicht immer auf behördliches Augenmass.
Bekommt man eine Besuchsbewilligung, muss man mit dem Gefängnis
einen Termin vereinbaren. Leider bestehen dabei oftmals lange
Wartezeiten, auch sind die Besuche pro Häftling limitiert. Zu
empfehlen ist deshalb, dass man sich danach erkundigt, ob man
Kleider, Geld und ein Fresspäckli (Red Bull, Coca Cola, Pringles,
Erdnüsse, Popcorn, Gutzli, Zigis, etc.) bringen oder schicken darf.
Da ein Fresspäckli unverständlicherweise nur alle 2 Monate zulässig
ist, sollte man die Fresspäckli-Monate auf keinen Fall verpassen!
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22.09.2020
2 Minuten
Nahestehende Personen (Ehefrau, Kinder, Eltern, etc.) werden von
den Strafverfolgungsbehörden höchstens darüber informiert, dass ein
Angehöriger verhaftet worden ist. Wenn man mehr erfahren möchte,
wendet man sich am besten an den Anwalt des Inhaftierten. Weil der
Anwalt kann sich von seinem Mandanten vom Anwaltsgeheimnis
entbinden lassen und so im Rahmen des zulässigen die Angehörigen
informieren.
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16.09.2020
44 Sekunden
Nein, als normaler Zeuge hat man keinen Anspruch auf Akteneinsicht.
Dies liegt daran, dass die Strafuntersuchung geheim ist. Anders
verhält es sich, wenn der Zeuge zugleich Geschädigter ist und sich
im Strafverfahren als Privat- und/oder Strafkläger konstituiert
hat.
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13.09.2020
46 Sekunden
Das Untersuchungsverfahren ist geheim. Deshalb darf der Zeuge keine
Begleitperson mitnehmen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Zeuge
gleichzeitig Opfer eines Delikts gegen die körperliche, sexuelle
oder psychische Integrität geworden ist.
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Über diesen Podcast
Der Strafverteidiger Duri Bonin beantwortet häuftig gestellte
Fragen zu den Rechten und Pflichten in Strafverfahren
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